Inhalt
03.03.2021
Ein Tessiner lebte und arbeitete zwei Jahre lang als Wochenaufenthalter in einer Zürcher Gemeinde. Nach seinem 30. Geburtstag entschied das Steueramt, dass der Mann im Kanton Zürich steuerpflichtig sein. Dieser wehrte sich vergeblich. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich argumentierte: Der Betroffene habe nicht nachweisen können, dass er in der Herkunftsgemeinde stärker verwurzelt sei als in Zürich. Er sei nicht jede Woche ins Tessin zurückgefahren. Auch habe er innerhalb des Kantons Zürich eine grössere Wohnung bezogen. Es sei also zulässig, dass das Zürcher Steueramt von einer Steuerpflicht am Arbeitsort ausging.
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Urteil SB.2019.00108 vom 1. April 2020
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden