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Ja. Die Altersrente von geschiedenen Personen wird berechnet, indem die von beiden Ehegatten während der Ehe erzielten Einkommen geteilt und dem AHV-Konto der Ehegatten je hälftig gutgeschrieben werden. Dieses Splitting kann unmittelbar nach der Scheidung bei einer AHV-Ausgleichskasse, bei der man Beiträge bezahlt hat, verlangt werden. Wurde dies unterlassen, wird das Einkommenssplitting im Zeitpunkt der Rentenberechnung automatisch durchgeführt. Das wirkt sich in Ihrem Fall nachteilig auf die Höhe Ihrer Rente aus, falls Ihr so berechnetes Einkommen in den letzten 44 Jahren den für die Maximalrente nötigen Betrag nicht erreicht.
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