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Ja. Die gesetzliche Lohnzahlungspflicht bei Krankheit gilt pro Dienstjahr, nicht pro Erkrankung. Mehrere Abwesenheiten im gleichen Dienstjahr werden zusammengezählt. Im ersten Dienstjahr beträgt die gesetzliche Lohnzahlung bei krankheitsbedingter Abwesenheit gemäss Gesetz drei Wochen. Fehlte ein Arbeitnehmer in seinem ersten Dienstjahr bereits eine Woche krankheitsbedingt, so hat er im Fall einer erneuten Krankheit im gleichen Dienstjahr also nur noch zwei Wochen Lohnzahlung zugut.
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