Eine Thurgauerin verfasste einen Vorsorgeauftrag und ernannte ihren Sohn als Beauftragten für den Fall, dass sie nicht mehr selbst entscheiden könne. Die Mutter erkrankte. Die Erwachsenenschutzbehörde weigerte sich, den Sohn als Vertreter einzusetzen. Die Frau habe nicht festgelegt, ob ihr Sohn sie in finanzellen, persönlichen oder medizinischen Angelegenheiten vertreten solle.

Der Sohn wehrte sich gegen den Entscheid. Das Obergericht Thurgau gab ihm recht. Es reicht, im Vorsorgeauftrag einen Vertreter zu ernennen. Legt der Auftraggeber keine bestimmten Aufgaben fest, ist der Beauftragte bevollmächtigt, ihn in allen Angelegenheiten zu vertreten.

Obergericht Thurgau, Urteil KES.2023.14 vom 31. Mai 2023