Keinen Zins mehr auf dem Sparkonto, Negativzinsen auf Bankguthaben: Es ist heute nicht einfach, Geld zu sparen. Deshalb denken viele Schweizer an die Pensionskasse, wenn sie Geld auf die Seite legen wollen. Ein saldo-Leser fragte kürzlich: «Ich möchte 20 000 Franken in die Pensionskasse einzahlen. Ist das vorteilhaft?»
Die Antwort ist nicht einfach. Klar ist: Ein Einkauf von 20 000 Franken reduziert im Jahr der Einzahlung die Steuerrechnung um mehrere Tausend Franken, weil die Summe vom Einkommen abgezogen werden kann. Und die einbezahlte Summe muss er bis zur Pensionierung nicht mehr als Vermögen versteuern.
Das Geld bleibt langfristig blockiert
Ebenfalls vorteilhaft: Die Anlageprofis einer Pensionskasse können das Geld in der Regel besser anlegen als ein einzelner Bankkunde, weil sie die Anlagen breiter streuen können, etwa in Aktien und Immobilien. Das erhöht die Erträge der Pensionskassen auf dem Geld der Versicherten.
Und: Bei einigen Kassen bewirkt ein Einkauf bessere Risikoleistungen für den Versicherten. Das heisst etwa: Wird jemand vor Erreichen des ordentlichen Pensionsalters invalid, bekommt er mehr Rente. Das ist aber nur bei Pensionskassen der Fall, die diese Leistungen nicht vom Lohn, sondern vom Altersguthaben abhängig machen. Welches Modell gilt, steht im Reglement der Kasse.
Ein freiwilliger Einkauf hat auch Nachteile. Das Geld ist langfristig gebunden. Wer einen Engpass überbrücken muss, kann bis zur Pensionierung nicht darauf zurückgreifen. Versicherte dürfen sich ihr Guthaben nur vorher auszahlen lassen, wenn sie ein Eigenheim kaufen oder eine selbständige Tätigkeit aufnehmen.
Kommt dazu: Die Pensionskassen müssen Versicherten lediglich einen Zins von aktuell 1 Prozent auf ihrem Guthaben gutschreiben – egal wie hoch die Rendite auf den Anlagen ist (saldo 17/2019). Wer sich zutraut, seine Ersparnisse selbst in Wertschriften anzulegen, erhält den ganzen Ertrag.
Der grösste Nachteil eines Pensionskasseneinkaufs kann Sparer treffen, die sich im Alter für eine Rente statt für die einmalige Auszahlung des Geldes entscheiden. Im schlimmsten Fall haben sie freiwillig Zehntausende von Franken einbezahlt, ohne dass sich die Rente dadurch erhöht.
Grund dafür ist die Teilung in ein obligatorisches und ein überobligatorisches Altersguthaben. Wer bis 85 320 Franken pro Jahr verdient, ist häufig nur im Rahmen des Obligatoriums versichert. Er wird im Alter eine Rente auf der Basis des gesetzlichen Umwandlungssatzes von 6,8 Prozent erhalten. Das heisst: Pro 100 000 Franken Altersguthaben gibt es jährlich 6800 Franken Rente. Im Überobligatorium steht den Kassen hingegen frei, wie viel Rente sie bezahlen wollen. Sie dürfen den Umwandlungssatz weit unter 6,8 Prozent festlegen. Beispiel: Bei 5 Prozent Umwandlungssatz werfen 100 000 Franken Altersguthaben nur eine Rente von 5000 Franken pro Jahr ab.
Bei einem Einkauf droht ein schlechterer Umwandlungssatz
Pikant: Ist jemand sowohl obligatorisch wie überobligatorisch versichert, erlaubt das Bundesgericht für beide Altersguthaben einen tieferen Umwandlungssatz. Das führt unter Umständen dazu, dass ein Einkauf die Rente um keinen Franken erhöht.
Beispiel: Ein obligatorisch Versicherter hat bis zur Pensionierung ein Altersguthaben von 300 000 Franken erspart. Mit dem Umwandlungssatz von 6,8 Prozent erhält er eine Jahresrente von 20 400 Franken. Hat dieser Versicherte im Lauf seines Erwerbslebens zusätzlich freiwillig 50 000 Franken ins Überobligatorium einer Kasse einbezahlt, die das gesamte Altersguthaben mit 5 Prozent Umwandlungssatz in eine Rente umrechnet, würde seine Rente für 350000 Franken Guthaben nur 17 500 Franken pro Jahr ausmachen. Das wäre in diesem Fall allerdings nicht zulässig: Denn die Kasse muss ihm mindestens 20 400 Franken pro Jahr zahlen – das gesetzliche Minimum für 300 000 Franken Altersguthaben im Obligatorium. Aber: Der Einkauf war ein Verlust – die Rente ist gleich hoch wie ohne zusätzlichen Einkauf.
Wer mit freiwilligen Einkäufen liebäugelt, sollte auch prüfen, was laut Pensionskassenreglement mit dem zusätzlich einbezahlten Geld passiert, wenn er vor dem Pensionsalter sterben sollte. Karl Flubacher vom VZ-Vermögenszentrum warnt: «Es kann sein, dass dieses Kapital nicht an die Hinterbliebenen ausbezahlt wird, sondern bei der Pensionskasse bleibt.»