Eine 44-jährige Baslerin kündigte die Stelle. Die Arbeitslosenkasse Basel-Stadt strich ihr 31 Taggelder. Die Frau habe die Arbeitslosigkeit mit ihrer Kündigung selbst verschuldet.

Das Basler Sozialversicherungsgericht hob die Einstelltage wieder auf. Der Betrieb habe der Angestellten gesagt, er werde ihr kündigen, wenn die Frau dies nicht selber mache. Zudem habe der Betrieb die Leistungen der Betroffenen jahrelang als gut bewertet. Die Angestellte habe die Arbeitslosigkeit daher nicht selbst verschuldet.

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Urteil AL.2023.10 vom 29. November 2023