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Ein selbständiger Zahnarzt war lange krank. Seine Taggeldversicherung beurteilte ihn nach einem Jahr in einem anderen Beruf in einer leichten Tätigkeit als arbeitsfähig. Die Versicherung gab ihm vier Monate Zeit, um in einer anderen Branche eine solche Stelle zu suchen. Anschliessend stellte sie die Zahlung der Taggelder ein. Der Zahnarzt wehrte sich dagegen – allerdings ohne Erfolg. Laut allen Instanzen sind vier Monate Frist für einen Berufswechsel angemessen.
Bundesgericht, Urteil 4A_49/2023 vom 3. Mai 2023
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