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Ein Stockwerkeigentümer aus dem Kanton Zug forderte an der Mitgliederversammlung, man müsse dem Liegenschaftsverwalter kündigen. Die Gemeinschaft stimmte dagegen. Der Eigentümer klagte vor dem Kantonsgericht Zug auf Abberufung des Verwalters. Dieser habe Verfehlungen begangen und sei untragbar. Alle Instanzen bis zum Bundesgericht wiesen die Klage ab. Der Verwalter habe nur drei Fehler begangen. Er habe einen eingeschriebenen Brief des Eigentümers nicht bei der Post abgeholt. Zudem habe er ihm nicht rechtzeitig Einsicht in die Jahresrechnung gegeben und die Mieter einer anderen Wohnung nicht abgemahnt, keine Sachen mehr im Treppenhaus zu lagern. Es handle sich dabei um leichtere Fehler. Eine Absetzung sei nicht gerechtfertigt.
Bundesgericht, Urteil 5A_757/2019 vom 10. März 2020
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