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Eine Firma aus dem Kanton Zürich leistete 2014 dem Vermieter der Geschäftsräumlichkeiten eine Akontozahlung von 180 000 Franken für die Nebenkosten. Nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung reklamierte die Firma, die Zahlen seien nicht korrekt. Sie forderte 170 000 Franken zurück. Das Handelsgericht und das Bundesgericht hiessen die Klage gut. Der Vermieter müsse beweisen, welche Nebenkosten konkret angefallen seien. Dies habe der Vermieter nicht getan.
Bundesgericht, Urteil 4A_433/2020 vom 4. März 2021
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