Ein Paar zog 2014 in eine neue 3,5-Zimmer-Wohnung in einem freiburgischen Dorf. Beim Auszug 2020 forderte der Vermieter 4800 Franken für angebliche Schäden. Das Paar wehrte sich und verlangte umgekehrt 33'600 Franken vom Vermieter, weil der Mietzins von monatlich 1600 Franken zu hoch gewesen sei.

Die kantonalen Instanzen hiessen die Forderung gut: Der Vermieter habe 2014 das vorgeschriebene Formular über die Anfechtbarkeit des Anfangsmietzinses nicht ausgehändigt. Zudem habe er zu viel Rendite erzielt.

Das Bundesgericht kam auf eine zulässige Miete von durchschnittlich 1216 Franken. Der Vermieter muss 26'000 Franken zurückzahlen – minus 400 Franken für Schäden.

Bundesgericht, Urteil 4A_339/2022 vom 31.10.2024