Eine Mieterin aus Basel reklamierte schriftlich beim Vermieter. In ihrem Brief forderte sie, dieser solle den Schimmel «sofort» und weitere Mängel «sobald als möglich» beheben. Sonst werde sie den Mietzins bei der Schlichtungsstelle hinterlegen. Eine Woche ­später hinterlegte die Frau die Mietzinse und reichte bei der zuständigen Stelle ein Schlichtungsgesuch ein. Der Ver­mieter argumentierte, die Frist sei viel zu knapp gewesen. Das Basler Zivilgericht gab ihm recht. Das Appellations­gericht sah es anders. Der Vermieter habe nicht sofort auf die zu kurze Frist reagiert. Also habe er diese akzeptiert.

Appellationsgericht Basel-Stadt, Urteil ZB.2021.38 vom 7. Juli 2022