Von der grossen Liebe ist im Verhandlungssaal des Kreisgerichts See-Gaster in Uznach SG nichts mehr zu spüren. Viel zu giftig sind die Blicke, die sich der Kläger und die Beklagte zuwerfen. Beide sind mit ihren Anwälten vor der Einzelrichterin erschienen. Der Mann will von seiner Ex-Partnerin Geld.
Die Anwältin des Mannes begründet die Klage. Ihr Klient und die Beklagte seien seit Ende 2017 ein Liebespaar gewesen. Im August 2018 zogen sie zusammen in eine Wohnung. Mitte März 2019 habe ihr Klient seiner damaligen Freundin einen Heiratsantrag gemacht, den sie annahm.
Doch das Glück war von kurzer Dauer. Nach der Verlobung kam es zu Streitigkeiten. Ende April 2019 sei der Partner aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Einen Monat später zog auch die Beklagte freiwillig aus. Der Kläger kündigte Ende August 2019 die Wohnung.
Er fordert nun von seiner ehemaligen Verlobten 10 574 Franken. Dieser Betrag setzt sich aus drei Positionen zusammen: der Rückzahlung eines gewährten Darlehens, Ausgaben für die Verlobung sowie einem Teil der Mietzinsen.
Laut der Anwältin des Klägers hatte die ehemalige Freundin ihres Klienten diverse offene Kreditkartenrechnungen in der Höhe von 6761 Franken. «Ihr Freund hat diese Schulden bezahlt.» Die Parteien hätten allerdings mündlich abgemacht, dass die Beklagte ihrem ehemaligen Partner den Betrag zurückerstattet.
Ausserdem sei ihr Mandant für die Verlobungskosten aufgekommen. Er habe ein Video produziert und es dann in einem Kino abspielen lassen, anschliessend habe das Paar die Verwandten zu einem Apéro eingeladen. Da die Verlobung aufgelöst worden sei, verlange er jetzt, dass seine Ex-Freundin die Hälfte der Ausgaben für Video und Apéro von insgesamt 513 Franken übernehme. Zusätzlich stünde ihrem Klienten auch die Bezahlung eines Mietkostenanteils von 3300 Franken zu, führt die Anwältin weiter aus. «Mein Klient war alleiniger Mieter der gemeinsamen Wohnung.» Bis Ende Mai 2019 habe ihm die Beklagte jeweils die Hälfte der monatlichen Miete von 2200 Franken bezahlt, für die Monate Juni, Juli und August aber nicht mehr.
Die Anwältin der Frau fordert, die Klage abzuweisen. Der Heiratsantrag des Klägers sei für ihre Mandantin «überraschend gekommen». Sie habe auch nicht gewollt, dass ihr ehemaliger Verlobter über 1000 Franken für die Verlobungsfeier bezahle. «Daher kann er auch nicht die Hälfte dieser Auslagen zurückverlangen.»
«Sie hat die Wohnung nämlich nicht freiwillig verlassen»
Die drei Mieten für die Monate nach dem Auszug ihrer Klientin im Mai 2019 seien ebenfalls nicht geschuldet. «Sie hat die Wohnung nämlich nicht freiwillig verlassen.» Vielmehr habe der ehemalige Verlobte sie aus der Wohnung vertrieben.
Auch von einem Darlehen will die Anwältin nichts wissen. «Bei den vom Kläger bezahlten Beträgen handelt es sich um Schenkungen.» Ausserdem würden die genannten Kreditkartenkosten nicht allein auf die Rechnung ihrer Klientin gehen. Es handle sich dabei vielmehr um gemeinsam getätigte Ausgaben, «etwa für Einkäufe und gemeinsame Ferien».
Schliesslich bringt die Anwältin eine Gegenforderung ihrer Mandantin ins Spiel. Ihr ehemaliger Partner müsse für 7497 Franken aufkommen, für «gemeinsame Erlebnisse wie Konzerte und Hotelübernachtungen sowie für Dinge, die meine Klientin dem Kläger bezahlt hat».
Die Richterin schlägt eine einvernehmliche Lösung vor. Sie fragt die Parteien, ob sie an einem Vergleich interessiert seien. Nach langem Hin und Her einigen sie sich: Die Beklagte zahlt dem Kläger rund einen Drittel des eingeklagten Betrages zurück.
Verlobungsgeschenke können zurückverlangt werden
Die Verlobung ist rechtlich das gegenseitige Versprechen, einander zu heiraten. Daraus lässt sich allerdings kein Anspruch auf die Ehe ableiten. Das Gesetz regelt aber die Folgen des Verlöbnisbruches: Hat einer der beiden Partner im Hinblick auf die Eheschliessung Geld ausgegeben, so kann er einen angemessenen Betrag zurückfordern. «Angemessen» bedeutet oft die Hälfte. Mit Ausnahme kleinerer Gelegenheitspräsente können auch Geschenke an den Partner zurückverlangt werden. Sind die geschenkten Sachen nicht mehr vorhanden, kann man einen Geldbetrag fordern. Alle diese Forderungen verjähren ein Jahr nach Auflösung der Verlobung.