Eine Frau bewarb sich bei den SBB als Kundenbetreuerin. Die Frage, ob sie ­Gesundheitsprobleme habe, verneinte sie. Anderthalb Jahre später bemerkte ein Vorgesetzter, dass die Angestellte hinkte. Die Frau gab zu, dass sie sich vor der ­Anstellung den Fuss gebrochen hatte.

Die SBB entliessen sie, weil das Vertrauen zerstört sei. Die Entlassene forderte vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter Kündigung. Erst das Bundesgericht gab ihr recht: Angestellte müssen Gesundheitseinschränkungen gegenüber dem Arbeitgeber nur offenlegen, wenn sie für die Tätigkeit von Bedeutung sein ­können. Die Frau habe aber auch mit dem verletzten Bein arbeiten können.  

Bundesgericht, Urteil 8C_387/2022 vom 21. August 2023