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30.03.2022
Ein Pfleger aus dem Kanton Bern strandete im März 2020 in Asien, nachdem der Flugverkehr wegen Corona zum Erliegen gekommen war. Er reiste erst im Juni zurück. Das Pflegeheim behandelte seine Abwesenheit als unbezahlten Urlaub. Der Pfleger aber forderte für die zweieinhalb Monate die Hälfte des Lohns. Begründung: Er sei nicht schuld, dass die Rückreise nicht möglich gewesen sei. Das Regionalgericht Bern-Mittelland wies die Klage ab: Das Risiko einer Abwesenheit, die nicht gesundheitlich oder durch eine gesetzliche Verpflichtung bedingt sei, trage der Angestellte und nicht der Betrieb.
Obergericht Bern, Urteil CIV 21 2317 vom 17. Februar 2022
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Verlängerte Ferien: Kein Lohn geschuldet
Die einzig richtige Entscheidung des Gerichts! Was kann der Arbeitgeber dafür, wenn jemand in Urlaub fliegt und nicht im Stande ist, zurück zu kommen!!? Ausserdem war bei uns bereits im Januar und Februar bekannt, dass ein Virus aufgekommen ist, der viele Unannehmlichkeiten bereiten kann. Auch wir sind im Februar 2020 noch weg geflogen - mit gemischten Gefühlen. Der Pfleger hätte jederzeit absagen können.