Am Bezirksgericht Lenzburg klagt ein jüngerer Bauarbeiter gegen den Inhaber einer Garage. Dort wollte er sich eigentlich einen Mercedes kaufen. Doch so weit kam es nicht, er gab nur viel Geld aus. Sein Anwalt sitzt lässiglocker neben ihm, fast etwas gelangweilt. Der beklagte Garagist lässt sich durch eine Anwältin vertreten.
Die Einzelrichterin fordert zuerst den Anwalt des Klägers auf, die Forderung zu begründen. Er schildert das Vorgefallene: Sein Klient habe sich in der Autogarage des Beklagten nach einem Wagen umgesehen: «Er interessierte sich für einen Mercedes.» Ein jüngerer Mann sei dann auf ihn zugekommen und habe sich als Besitzer der Garage vorgestellt. Der Mann habe versprochen, innert einer Woche eine Offerte vorzubereiten. Er solle dann nochmals vorbeikommen.
15 000 Franken wechselten bar die Hand
So geschah es. Beim zweiten Besuch wurden sich die beiden schnell einig. Der Kaufvertrag sah eine Vorauszahlung in der Höhe von 20 Prozent des Kaufpreises vor. Der Käufer zahlte bar: 15 000 Franken wechselten die Hand. An beiden Terminen seien die Männer allein in der Garage gewesen, fährt der Anwalt fort. «Der Verkäufer druckte den Kaufvertrag und die Quittung für die Anzahlung aus und unterschrieb die Dokumente.»
Als der Käufer einige Tage später den Mercedes abholen wollte, traf er in der Garage einen anderen Mann – den tatsächlichen Inhaber und heutigen Beklagten. Laut dem Garagisten hatte der Käufer den Vertrag mit seinem Schnupperverkäufer abgeschlossen. Und dieser habe sich in der Zwischenzeit mit dem Geld aus dem Staub gemacht und sei unauffindbar. Der Anwalt des Klägers sieht den Garagisten trotzdem in der Verantwortung: «Er hat es versäumt, seinen Angestellten zu kontrollieren. Deshalb muss er die 15 000 Franken zurückzahlen», sagt er und blickt tadelnd in Richtung des Beklagten.
Dessen Anwältin widerspricht: Der Lehrling habe bloss für einige Wochen als Autoverkäufer geschnuppert. «Er war nie allein in der Garage, sondern immer zusammen mit einem anderen Angestellten.» Er sei nicht bevollmächtigt gewesen, einen Kaufvertrag abzuschliessen. Mehr noch. Er habe sogar Dokumente gefälscht. Doch dafür könne ihr Klient nichts. Sie sieht den Fehler beim Kläger: «Er hätte vor dem Vertragsabschluss im Handelsregister nachsehen müssen, wer in der Garage zum Vertragsabschluss berechtigt war.» Weil er dies nicht getan habe, müsse er nun halt die Konsequenzen tragen.
Der Anwalt des Klägers empört sich: «Wenn ein Verkäufer in einer Garage Autos verkauft, darf der Kunde davon ausgehen, dass er dazu berechtigt ist.» Sein Klient arbeite hart und ehrlich auf dem Bau. «Er hat keine Zeit, sich Handelsregisterauszüge anzuschauen oder juristische Abklärungen zu machen.» Und er sei dazu auch gar nicht verpflichtet.
Die Richterin verkündet nach einer kurzen Pause das Urteil: Der Garagist muss dem Kunden den Schaden von 15 000 Franken ersetzen. Dazu kommen Gerichtskosten von 1700 Franken und eine Parteientschädigung für die Anwaltskosten des Klägers von 6000 Franken. Der Sachverhalt sei unbestritten: «Der Kläger hat in den Geschäftsräumen des Beklagten eine Vorauszahlung von 15 000 Franken geleistet.» Der Empfänger des Geldes sei so aufgetreten, als ob er zum Abschluss eines Kaufvertrags und zur Entgegennahme einer Vorauszahlung ermächtigt sei. «Dieses Handeln muss sich der Beklagte anrechnen lassen – zumal der Verkauf von Autos in einer Garage nicht aussergewöhnlich ist.»
Der Kaufvertrag: Das muss drinstehen
Wer ein Occasionsauto kauft, sollte nicht nur den Zustand des Autos unter die Lupe nehmen, sondern auch darauf achten, was im Kaufvertrag steht. Wichtig ist:
Akzeptieren Sie keine Motorfahrzeugkontrolle, die länger als acht Monate zurückliegt.
Achten Sie darauf, dass der Verkäufer bestätigt, dass das Auto unfallfrei ist.
Verlangen Sie eine Garantie von mindestens zwei Jahren.
Schauen Sie, dass die Formulierung «Garantie auf Teile und Arbeit» im Vertrag steht, inklusive Datum des Garantiebeginns und des Garantieendes. Mit dieser Formulierung sind alle möglichen Schäden und Defekte samt Arbeitskosten gedeckt.
Die wichtigsten Punkte zum Thema finden Sie auch im saldo-Merkblatt Kaufvertrag für Occasionsauto. Download unter:
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