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Eine Zürcher Grosshandelsfirma teilte ihren Verkäufern jeweils kurz vor Monatsbeginn die Arbeitsschichten zu. Eine Angestellte mit Minusstunden wurde krank und später vom Betrieb entlassen. Der Betrieb zog ihr die Minusstunden vom Lohn ab. Die Verkäuferin forderte den vollen Lohn. Das Arbeitsgericht Zürich und das Obergericht des Kantons Zürich hiessen ihre Klage gut. Die Angestellte sei nicht verantwortlich für die Minusstunden. Der Betrieb hätte ihr die Gelegenheit geben müssen, diese während der Kündigungsfrist aufzuholen.
Obergericht Zürich, Urteil LA230029 vom 7. März 2024
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