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Ein Verein verlangte vom Obergericht Zug Einsicht in ein Strafurteil. Das Gericht verlangte dafür 240 Franken. Begründung: Das 48-seitige Urteil müsse zuvor noch anonymisiert werden. Der Verein war damit nicht einverstanden. Die Abgabe sei abschreckend hoch, verhindere Transparenz bei der Rechtsprechung und habe keine rechtliche Grundlage. Das Bundesgericht stellte sich auf die Seite des Vereins und hob die Geldforderung auf. Die gesetzliche Grundlage fehle tatsächlich.
Bundesgericht, Urteil 1C_411/2020 vom 29.9.2021
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