Die Versprechen tönten gut, und die «beruflichen Perspektiven» wurden in den schönsten Farben ausgemalt. Am Schluss führte der Weg aber nicht zum Traumjob – sondern vor den Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich.
Aber der Reihe nach. Der Kläger ist ein IT-Spezialist. Er bewarb sich Mitte 2019 bei einer Zürcher Zügelfirma, die sich noch immer in der Startphase befindet. Der Kläger war für Informatik und Webauftritt des Unternehmens zuständig. Laut seiner Anwältin habe ihm sein Chef ein grosses Aktienpaket in Aussicht gestellt. Die Unternehmenskultur und die «grossartige Stimmung im Team» seien in höchsten Tönen gelobt worden, «und es wurde mit vollen Auftragsbüchern geprahlt».
Bald drohten Betreibungen, Löhne wurden zu spät bezahlt
Daraufhin habe ihr Mandant die Stelle angenommen und der Firma ein Darlehen von 75 000 Franken überwiesen. «Vertraglich wurde abgemacht, dass er diese Summe in Form von Aktienanteilen zurückerhalte», sagt die Anwältin. Ihr Mandant habe eine Sicherheit verlangt: Sollte er nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein eingeschossenes Geld nicht innerhalb eines Jahres zurückerhalten, schulde ihm die Firma nach Ablauf der Frist einen zusätzlichen Betrag in der Höhe von 20 Prozent aller Zahlungen an Dritte.
Der Kläger kündigte noch in der Probezeit. «Vieles lief schlecht», sagt er vor dem Richter: «Ich merkte, dass mehrere Betreibungen drohten. Auch die Löhne wurden stets mit Verspätung überwiesen.» Es habe ein «regelrechtes Chaos» geherrscht. Das Zügelunternehmen habe das Darlehen nicht innerhalb der vereinbarten Jahresfrist zurückgezahlt, sondern erst einige Zeit später. Aus diesem Grund forderte der Kläger zusätzlich den vereinbarten Strafbetrag. Er hatte nach dem Austritt keinen Einblick mehr in die Zahlungen der Firma. Deshalb klagte er knapp 15 000 Franken ein, wie seine Anwältin erklärt. Das seien 20 Prozent der Gesamtsumme aller Löhne, welche die Firma ihren Mitarbeitern monatlich auszahlt.
Der Anwalt der Zügelfirma weist die Forderung zurück. Das Unternehmen sei knapp bei Kasse gewesen. «Der Kläger wusste das, er hatte ja Einblick in die Geschäftsbücher.» Der ehemalige Angestellte habe sein Geld mit ein wenig Verspätung zurückerhalten. Die Firma sei nur von einem Verzugszins für ein Jahr ausgegangen.
Der Richter kürzt die vereinbarte Strafzahlung
Ob sie an einem Vergleich interessiert seien, fragt der Richter die Parteien. Kläger und Beklagte bejahen. Der Richter stellt fest, dass gemäss Vertrag tatsächlich eine Strafzahlung von 20 Prozent der Zahlungen vereinbart wurde. Er begreife aber, dass die Firma den Betrag als viel zu hoch einstufe. Er schlägt vor, dass das Unternehmen dem Kläger 12 000 Franken überweist. Es willigt ein. Die Gerichtskosten von 2000 Franken teilen sich die Parteien und übernehmen jeweils ihre eigenen Anwaltskosten.
Konventionalstrafe: Absicherung für die Einhaltung des Vertrags
Wer einen Vertrag abschliesst, kann für den Fall einer Nichterfüllung eine Konventionalstrafe vereinbaren. Damit verpflichtet sich eine Partei, bei einer Vertragsverletzung einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen. Die Konventionalstrafe kann grundsätzlich von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden. Die Gerichte können aber übermässig hohe Konventionalstrafen nach freiem Ermessen kürzen.