Vor der Einzelrichterin des Richteramts Olten-Gösgen SO sitzen sich zwei Männer gegenüber, beide von ihrem Anwalt begleitet: der vermeintliche und der leibliche Vater. Der Kläger fordert vom Vater des Kinds seiner Ex-Konkubinatspartnerin 27 000 Franken. So viel habe er während dreissig Monaten bezahlt, weil er annahm, Vater der Tochter zu sein.
Luisa kam im August 2012 zur Welt. Der gut 30-jährige Kläger lebte damals mit der Mutter des Kinds zusammen. Doch ein Jahr später trennte sich das Paar, der Mann zog aus.
Seiner Ex-Partnerin zahlte der Mann für das Kind weiterhin jeden Monat Unterhaltsbeiträge. Anderthalb Jahre nach dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung stellte sich bei einem Vaterschaftstest heraus, dass er nicht der Vater des Kindes ist. Er stellte die Zahlungen sofort ein.
Vor Gericht legte sein Anwalt dar, dass der leibliche Vater unterhaltspflichtig gewesen wäre. Der leibliche Vater habe aber den Kläger bezahlen lassen und sei dadurch unrechtmässig bereichert. Deshalb müsse der leibliche Vater dem Kläger die Unterhaltsbeiträge von 27 000 Franken zurückerstatten.
Leiblicher Vater argumentiert mit Verjährung
Der Anwalt des Beklagten sieht das anders. Er beantragt dem Gericht, die Klage sei abzuweisen. Der Kläger komme mit seiner Forderung zu spät, der Anspruch auf Rückerstattung sei verjährt. Laut Obligationenrecht sei der Bereicherungsanspruch «innert eines Jahres nach Kenntnisnahme durch den Geschädigten» geltend zu machen. Diese Frist sei verpasst.
Zudem lägen für die zwölf Monate, in denen das Paar zusammenlebte, keine Belege für Zahlungen vor. «Für diese Zeit ist sowieso nichts geschuldet», behauptet der Anwalt. Der Kläger gibt zu, dass solche Belege fehlen. Es sei aber unbestritten, dass er in dieser Zeit für Lebensunterhalt und Krankenkasse seiner vermeintlichen Tochter aufgekommen sei.
Mit Monatsraten von 500 Franken abstottern
Die Richterin schlägt einen Vergleich vor: Ab dem Zeitpunkt der Trennung sei der Sachverhalt unbestritten. Gemäss Unterhaltsvertrag habe der Kläger seiner Ex-Partnerin während 18 Monaten jeweils 850 Franken Unterhalt für Luisa überwiesen – total 15 300 Franken.
Nicht belegt sind nach den Worten der Richterin die Zahlungen während der Zeit des Zusammenlebens. Sie schlägt deshalb vor, für dieses Jahr vom betreibungsrechtlichen Grundbetrag von 400 Franken pro Monat sowie 80 Franken für die Krankenkasse auszugehen – total sind das 5760 Franken. Insgesamt habe der Kläger somit 21 060 Franken an Unterhaltsbeiträgen bezahlt. Diesen Betrag schulde ihm der leibliche Vater.
Nach einer kurzen Pause erklären sich die beiden Parteien mit dem Vorschlag der Richterin einverstanden. Sie einigen sich darauf, dass der Beklagte dem Kläger die 21 060 Franken in monatlichen Raten von 500 Franken abstottert.
Die Gerichtskosten belaufen sich auf 1500 Franken. Der leibliche Vater übernimmt davon drei Viertel. Zudem verpflichtet er sich, dem Kläger für Anwaltskosten 2010 Franken zu bezahlen.
Vaterschaft: Das macht den Mann zum Vater
Der leibliche und der rechtliche Vater eines Kindes müssen nicht identisch sein:
Ist die Mutter verheiratet, wird der Ehegatte laut Gesetz automatisch zum Vater – ob er nun leiblicher Vater ist oder nicht.
Wenn die Eltern ledig sind, kann der Vater das Kind beim Zivilstandsamt anerkennen. Das Amt prüft nicht, ob der anerkennende Mann der leibliche Vater des Kindes ist.
Ist die Mutter nicht verheiratet und anerkennt der Vater das Kind nicht, setzt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) einen Beistand ein. Dieser Beistand sucht nach dem leiblichen Vater. Ist er gefunden, kann der Beistand vor Gericht auf Anerkennung der Vaterschaft klagen.
Übrigens: Ob ein Mann der leibliche Vater eines Kinds ist, lässt sich mit einem DNS-Test leicht feststellen.