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Ein Mann aus dem Bezirk Höfe SZ hinterliess zwei Kinder und eine Konkubinatspartnerin. Im Nachlass fanden die Erben verschiedene Testamente. In älteren Testamenten setzte der Mann seine Kinder auf den Pflichtteil und die Partnerin für den Rest als Erbin ein. Auf diesen Testamenten platzierte der Mann aber den Vermerk «ungültig» und schrieb ein neues Testament, in dem er die Kinder auf den Pflichtteil setzte. Zur Partnerin enthält es keine Angaben. Die Partnerin forderte vor dem Bezirksgericht Höfe die sogenannte freie Quote, also jenen Teil des Nachlasses, der nicht pflichtteilsgeschützt ist. Sie argumentierte, der Erblasser habe das ursprüngliche Testament bloss ergänzen wollen. Damit kam sie nicht durch. Alle Instanzen bis zum Bundesgericht wiesen die Klage ab. Begründung: Ein neues Testament ersetze ein bisheriges, ausser es sei «zweifellos» klar, dass es bloss eine Ergänzung darstelle.
Bundesgericht, Urteil 5A_286/2021 vom 22. März 2022
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