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Der Vermieter einer Wohnung in Uster ZH wollte den Mietzins von 1438 auf 1537 Franken erhöhen. Er begründete dies mit der Teuerung und weiteren Kostensteigerungen. Die Mieterin focht den Aufschlag am Bezirksgericht Uster an. Es beurteilte die Mietzinserhöhung als unzulässig, ebenso das Obergericht Zürich. Der Vermieter hatte der Frau die Erhöhung zwar auf dem amtlichen Formular mitgeteilt. Er habe sie aber nicht informiert, auf welchen Teuerungsindex er sich stütze und wie sich die Erhöhung der einzelnen Positionen in Franken auswirke. Zudem sei bei der allgemeinen Teuerung nicht klar, auf welchen Zeitraum sie sich beziehe.
Obergericht Zürich, Urteil NG230007 vom 16. November 2023
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