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Eine Sozialpädagogin aus dem Kanton St. Gallen schrieb ein Buch. Sie schloss mit einem Verlag aus dem Kanton Zug einen Vertrag ab. Der Verlag verpflichtete sich, 2500 Exemplare herzustellen und zu vertreiben. Die Autorin verpflichtete sich, 22'240 Franken in 48 Monatsraten zu zahlen.
Der Verkauf lief schlecht, die Autorin zahlte die Raten nicht mehr. Der Verlag forderte von ihr die restlichen 14'670 Franken.
Das Kantonsgericht und das Obergericht Zug wiesen die Klage ab. Der Vertrag sei ein Konsumkredit. Vorgeschriebene Angaben hätten aber gefehlt, etwa Hinweise auf das Widerrufsrecht und zur Kreditfähigkeitsprüfung. Daher war der Vertrag ungültig und das Honorar nicht geschuldet.
Obergericht Zug, Urteil Z1 2021 7 vom 22. März 2022
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