Die wichtigste Änderung des revidierten Unfallversicherungsgesetzes ist eine Leistungskürzung: Neu werden die Renten nach Erreichen des AHV-Alters gekürzt, wenn die versicherte Person im Unfallzeitpunkt älter als 45 Jahre war. Konkret:
Beträgt der Invaliditätsgrad mindestens 40 Prozent, wird die Rente für jedes Jahr um 2 Prozent gekürzt, um das der Unfallzeitpunkt über Alter 45 lag. Das heisst, die Kürzung ist umso höher, je älter der Betroffene im Unfallzeitpunkt war. Die maximale Kürzung beträgt 40 Prozent.
Bei einem Invaliditätsgrad von unter 40 Prozent beträgt die Kürzung 1 Prozent pro Jahr über dem Alter 45 im Unfallzeitpunkt. Bei den tiefen Renten beträgt also die maximale Kürzung gegenüber heute 20 Prozent.
Ueli Kieser, Professor an der Universität St. Gallen, hält fest: «Insgesamt wird diese Änderung bei Unfallversicherten, die eine Rente beziehen, spürbare Auswirkungen haben.» Das Parlament sah darin kein Problem: Das Gesetz wurde von allen Parteien durchgewunken.
«Prämien können nicht reduziert werden»
Trotz reduzierten Leistungen bleiben die Prämien gleich hoch. Gegenüber dem Juristenmagazin «Plädoyer» erklärten die Helsana und die Helvetia-Versicherung, der Zeitpunkt für eine Einschätzung der Folgen der Revision sei noch «zu früh». Die Basler-Versicherung sagt, die Änderungen würden mittelfristig in die Tarifberechnungen zugunsten der Versicherten einfliessen. Zürich-Versicherung und Axa Winterthur verweisen auf steigende Spital- und Heilungskosten: «Deshalb können die Prämien nicht reduziert werden.»
Über die Hälfte der Arbeitnehmer ist bei der Suva unfallversichert. Sie sagt, das Parlament habe «eine eher lange Übergangsfrist von acht Jahren» beschlossen. Deshalb seien Personen mit einer Unfallrente, die innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes ins Pensionsalter eintreten, nicht von der Kürzung betroffen.
Fakt ist aber: Wer erst nach dieser Übergangsphase pensioniert wird, sprich heute das 57. Altersjahr noch nicht erreicht erreicht hat, wird von der Kürzung betroffen sein.
Positiv für Versicherte sind bloss drei kleine Änderungen der Revision:
Neu sind Angestellte ab dem Tag versichert, an dem das Arbeitsverhältnis beginnt. Dies wirkt sich dann aus, wenn der erste Tag des Arbeitsverhältnisses auf einen arbeitsfreien Samstag oder Sonntag oder einen Feiertag fällt. Bisher bestand die Deckung erst ab dem ersten Arbeitstag.
Neu läuft die Unfallversicherung des alten Arbeitgebers nach einer Kündigung nicht mehr 30 Tage weiter, sondern einen Monat. So entsteht auch bei 31-tägigen Monaten keine Versicherungslücke für Freizeitunfälle, wenn jemand zwischen zwei Stellen einen Monat Pause macht.
Eine minime Verbesserung bringt die Revision auch bei unfallähnlichen Körperschäden. Die entsprechenden Verletzungen sind neu im Gesetz aufgezählt. Zum Beispiel Knochenbrüche, Muskelrisse, Meniskusrisse oder Trommelfellverletzungen. Bei solchen Ereignissen muss die Unfallversicherung künftig automatisch zahlen. Ausnahme: Sie kann beweisen, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist.