Undurchsichtige Verträge
Lebensversicherer müssen laut Gesetz seit Januar besser informieren. Das tun sie aber nicht. Deshalb können Kunden innerhalb eines Jahres vom Vertrag zurücktreten.
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saldo 3/2007
21.02.2007
Letzte Aktualisierung:
18.10.2008
Franco Tonozzi
Von der Swiss Life bin ich enttäuscht», sagt O. I. aus dem Kanton Zug. Die grösste Lebensversicherung der Schweiz hat ihm nach fünf Vertragsjahren die Überschussbeteiligungen auf null gekürzt. 2006 hatte er noch fast 900 Franken erhalten.
Der Swiss-Life-Kunde versteht den Grund für die Kürzung nicht - fällt der Zeitpunkt doch in eine Börsenhausse mit soliden Gewinnen auf den Anlagen. Dem verärgerten Kunden schreibt Swiss Lif...
Von der Swiss Life bin ich enttäuscht», sagt O. I. aus dem Kanton Zug. Die grösste Lebensversicherung der Schweiz hat ihm nach fünf Vertragsjahren die Überschussbeteiligungen auf null gekürzt. 2006 hatte er noch fast 900 Franken erhalten.
Der Swiss-Life-Kunde versteht den Grund für die Kürzung nicht - fällt der Zeitpunkt doch in eine Börsenhausse mit soliden Gewinnen auf den Anlagen. Dem verärgerten Kunden schreibt Swiss Life: «Es entspricht unserer Geschäftspolitik, die offerierten Überschüsse in den ersten fünf Versicherungsjahren nicht zu kürzen.» Er könne froh sein, überhaupt Überschusszahlungen erhalten zu haben. Der Geschäftsgang in der Schweiz hätte das nämlich nicht zugelassen.
Höhe zusätzlicher Leistungen nach Gutdünken
So willkürlich die Swiss Life mit Überschussbeteiligungen umgeht - der Schweizer Marktführer ist kein Einzelfall. Die Versicherer wollten sich bisher nicht auf bestimmte Leistungen verpflichten lassen. Nur die Prämien der Kunden waren fix. Rückkaufsummen und Überschussbeteiligungen wurden nach Gutdünken festgelegt.
Ein neues Gesetz will dieser Praxis einen Riegel schieben. Seit Anfang Jahr müssen die Versicherer ihre Kunden über alle wesentlichen Vertragspunkte informieren. Im Versicherungsvertragsgesetz heisst es nun ausdrücklich, dass der Versicherer den Kunden vor Abschluss des Vertrages verständlich über die Rückkaufswerte und die für die Überschussermittlung und die Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundlagen und Verteilungsgrundsätze informieren muss.
saldo überprüfte, ob sich die Versicherungen ans Gesetz halten, und arbeitete sich durch die Policen und Vertragsbedingungen von acht Lebensversicherern: Swiss Life, Zürich, Winterthur, Allianz, Basler, Generali, Pax und Post. Ergebnis: Trotz gesetzlicher Vorschriften klären nicht alle Gesellschaften Neukunden über die Rückkaufswerte auf. Nicht komplett ist die Rückkaufstabelle etwa bei der Basler Versicherung. Weshalb? Dominik Marbet, Leiter Kommunikation der Basler erklärt: «Will der Kunde den Betrag für ein bestimmtes Jahr wissen, dann kann er den Aussendienstmitarbeiter fragen.»
Unvollständig auch die Unterlagen der Swiss Life: Sie erwähnt nur einen «maximalen Rückkaufswert», der «nicht garantiert ist». Mediensprecher Franz Keidel: «Sollten die Zinsen stark steigen, würde der Rückkaufswert niedriger ausfallen.» Das ist inakzeptabel, sagt Felix Schöbi, Sektionschef beim Bundesamt für Justiz: «Der Kunde hat Anspruch darauf, zu erfahren, was er mindestens und garantiert erhält.»
Berechnungen werden den Kunden nicht offengelegt
Unklar und unvollständig sind die Erläuterungen der Versicherungen zu den Überschussbeteiligungen. Weder die Grundlagen der Berechnung noch die Höhe der Beteiligung werden offengelegt. Den Kunden werden nur unverbindliche Zahlen präsentiert. «Beispielhafte Zahlen genügen als Erklärung nicht. Für den Kunden muss ersichtlich sein, was und wie die Versicherer rechnen», sagt Schöbi.
Die Allianz sieht das ein. Mario Neuhäusler, Leiter Personenversicherungen: «Wir sind uns bewusst, dass unsere Verträge noch nicht den gesetzlichen Bestimmungen genügen.» Die Kunden würden noch dieses Jahr besser orientiert. Genauer über die Berechnungsgrundlagen der Überschüsse informieren will auch die Pax in den nächsten Wochen. «Wir möchten zufriedene Kunden», sagt Mediensprecher Balz Stückelberger. Nicht stur wollen sich auch die Generali und die Zürich verhalten.
Verletzung der Informationspflicht: Kunde kann kündigen
Dass die Versicherungen in Sachen Transparenz mogeln könnten, hat der Gesetzgeber vorausgeahnt. Im Gesetz steht neu: «Hat der Versicherer die Informationspflicht verletzt, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen.» Möglich ist eine Kündigung längstens bis ein Jahr nach Vertragsabschluss.
Keine Hilfe für die Versicherten ist das Bundesamt für Privatversicherungen. Es erklärt sich für die Einhaltung des Gesetzes nicht zuständig. Ob die Versicherer ihrer Informationspflicht nachkommen, müssten im Streitfall die Gerichte entscheiden.