Ein Arzt lebte mit seiner Frau in einem Einfamilienhaus in einer Zürcher Gemeinde. Im März 2015 zog er in den Kanton Graubünden. Das Zürcher Steueramt entschied, er sei weiterhin im Kanton Zürich steuerpflichtig. Der Arzt brachte den Fall vors Verwaltungsgericht Zürich. Er argumentierte, er habe sich von der Frau getrennt und lebe in einer Eigentumswohnung in Graubünden. Dort­ ­liege sein Lebensmittelpunkt. Alle In­stanzen bis zum Bundesgericht wiesen die Beschwerde ab. Begründung: Der Arzt arbeite weiter in Zürich. Er pflege trotz Trennung weiterhin eine Beziehung zu seiner Frau und habe Zugang zu seinem Zürcher Einfamilienhaus.

Bundesgericht, Urteil 2C_55/2021 vom 28. Dezember 2021