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Ein Coiffeur litt nach dem Besuch eines Volksmusikkonzerts in beiden Ohren an einem Tinnitus. Er ist über den Arbeitgeber bei der Allianz gegen Unfälle versichert. Die Allianz weigerte sich, die Kosten zu übernehmen. Musik an einem Konzert sei keine plötzliche und ungewöhnliche Einwirkung auf den menschlichen Körper und damit kein Unfall. Der Coiffeur erhob Beschwerde vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Er argumentierte, ein «Chlefeler» habe plötzlich vor seinem Ohr laut mit Holzlöffeln musiziert und dadurch den Schaden verursacht. Das Sozialversicherungsgericht wies die Beschwerde ab. Die Heilungskosten müssen von der Krankenkasse übernommen werden.
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Urteil UV.2020.00075 vom 28. Juni 2021
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