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06.06.2017
Hypotheken sind im letzten Halbjahr noch günstiger geworden. Deshalb senkte das Bundesamt für Wohnungswesen am 1. Juni den Referenzzinssatz auf 1,5 Prozent. Das bedeutet für die Mieter: Sie haben grundsätzlich Anspruch auf eine Reduktion des Mietzinses von mindestens 2,91 Prozent. Doch Vermieter können höhere Kosten zur Verrechnung bringen:
Sie dürfen den Mietzins wegen wertsteigernden Investitionen erhöhen (Beispiel: Einbau besser isolierender Fenster).
Sie können die seit der letzten Anpassung des Mietzinses gestiegenen allgemeinen Unterhaltskosten geltend machen.
Sie dürfen 40 Prozent der Teuerung seit der letzten Mietzinsanpassung aufschlagen. Die Teuerung war allerdings in den letzten zehn Jahren gleich null.
Auf www.saldo.ch -> Service -> Musterbriefe gibt es einen Musterbrief, mit dem man die Mietzinsreduktion geltend machen kann. Der Brief muss bei Wohnungen mit dreimonatiger Kündigungsfrist und Kündigungstermin am 30. September spätestens am 30. Juni beim Vermieter eingetroffen sein. Der neue Mietzins gilt dann ab 1. Oktober. Unter www.mietrecht.ch -> Mietzinsanpassung ist ersichtlich, mit welcher Senkung zu rechnen ist.
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