Ein Arbeitgeber verpflichtete sich, einem Angestellten nach Beendigung des Vertrags lebenslang einen Zuschlag zur Rente von monatlich 71 Franken zu zahlen. Vier Jahre nach der Pensionierung strich der Betrieb die Zahlungen. Begründung: Diese seien freiwillig gewesen. Das Obergericht Solothurn sah es anders. Einseitige Leistungsverpflichtungen können nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gekündigt werden.

Obergericht Solothurn, Urteil ZKBER.2023.33 vom 15.1.2024