Der Anwalt fährt beim Bezirksgericht Zürich mit seinem Tesla S 90D vor. Er kaufte das Elektroauto vor mehr als sechs Jahren bei der Zürcher Tesla-Vertretung für rund 100'000 Franken.
Nun steht er vor der Einzelrichterin und will von Tesla wissen, wie es um die Batteriekapazität steht. Denn die Reichweite seines Wagens habe merklich nachgelassen: Das Elektroauto fahre mit einer Batterieladung nur noch 400 statt der ursprünglichen 440 Kilometer. Die Ladezeit habe sich dagegen verlängert: «Es dauert bis zu einer Stunde und 20 Minuten, bis das Auto an der Schnellladesäule vollgeladen ist», beschwert sich der Mann.
Der Autobesitzer brachte seinen Wagen im vergangenen Juli zwecks Kontrolle und Service in die Tesla-Garage in Cham ZG. Den Mitarbeiter vor Ort habe er beauftragt, die Batterieleistung zu messen und ihm die Daten zukommen zu lassen.
«Haben Sie diesbezüglich etwas schriftlich vereinbart?», will die Einzelrichterin vom Kläger wissen. Der Anwalt verneint. Er verweist auf die Servicequittung, auf der in der Zeile «Arbeitsbeschreibung» auf Englisch «Perform General Inspection» aufgeführt sei. Diese Inspektion umfasse auch die Kontrolle der Batterie durch Erhebung der entsprechenden Messdaten, sagt der Anwalt.
Er habe diese Daten erfolglos per Einschreiben beim Hauptsitz in Zürich herausverlangt. Tesla sei rechtlich verpflichtet, ihm diese Messdaten bekannt zu geben – und zwar aufgrund der auftragsrechtlichen Auskunftspflicht und als vereinbarte Leistung.
«Batterieprüfung nicht in Auftrag gegeben»
Davon will die Schweizer Tesla-Vertretung allerdings nichts wissen: «Eine Prüfung der Hochvoltbatterie des Tesla Modell S wird in der Rechnung nicht erwähnt und wurde auch nicht in Auftrag gegeben», sagt der Anwalt der Firma, der zusammen mit dem Serviceleiter der Tesla-Garage erschienen ist. Solche Messdaten würden bei der «General Inspection» nicht erhoben. Tesla biete solche Datenerhebungen auch nicht an.
Die Richterin fragt den Serviceleiter, ob es exakte Messwerte zur Ladekapazität des Teslas gebe. Dieser antwortet ausweichend: «Die Garage macht eine Zustandsprüfung. Wir bieten die Dienstleistung, Batteriedaten herauszugeben, aber nicht an.» Dem Kunden werde nur jeweils mitgeteilt, ob es bei der Prüfung zu einer Fehlermeldung kam und ob die Batterie in einem guten Zustand sei oder nicht. Im Fall des Klägers sei die Batterie in Ordnung gewesen.
Kein vertraglicher Anspruch auf Auskunft
Der Autobesitzer ist überzeugt, dass es für den Beklagten ein Leichtes wäre, ihm Auskunft zur Batteriekapazität zu erteilen. Der Anwalt von Tesla bestreitet das Vorhandensein solcher Informationen.
Die Richterin fällt nach gescheiterten Vergleichsgesprächen ihr Urteil: Der Kläger könne nicht beweisen, dass er die Messung der Batteriekapazität vereinbart habe. Es fehle somit eine «vertragliche Grundlage für einen Auskunftsanspruch». Sie weist die Klage ab. Die Gerichtskosten von 250 Franken gehen zulasten des Tesla-Besitzers. Er muss der Beklagten zudem eine Prozessentschädigung von 269 Franken bezahlen.
Autobesitzer dürfen Einsicht in persönliche Daten verlangen
Ein Autohersteller muss Kunden technische Daten wie etwa zur Batteriekapazität nur dann offenlegen, wenn das vertraglich vereinbart wurde. Anders ist die Rechtslage bei persönlichen Daten. Erfasst das Auto beispielsweise die jeweilige Stellung des Gaspedals, die Intensität von Bremsvorgängen, die Geschwindigkeit des Autos und damit das Fahrverhalten des Lenkers, haben Autohalter – gestützt auf das Datenschutzgesetz – Anspruch auf Einblick in solche Daten. Das Gesuch auf Herausgabe muss man an den Autohersteller richten.