Ein Mann erlitt einen Schlaganfall. Die Krankentaggeldversicherung zahlte Taggelder. Der Betroffene war anschliessend nur noch 50 Prozent arbeitsfähig und arbeitete mit einem neuen Arbeitsvertrag rund anderthalb Jahre zu 50 Prozent.

Dann erkrankte er an einer Depression. Die Krankentaggeldversicherung ver­weigerte nach dem zweiten Vorfall die Leistung. Begründung: Laut Reglement müsste der Mann nach einem Vorfall mindestens ein Jahr im früheren Pensum gearbeitet haben, damit er wieder Anspruch auf Taggeld habe.

Das Ober­gericht Aargau sah es anders: Entscheidend sei, dass der Mann vor der zweiten Erkrankung mehr als ein Jahr im neu vereinbarten Pensum gearbeitet habe.

Versicherungsgericht Aargau, Urteil VKL.2022.17 vom 6. März 2023