Eine Aargauer Verkäuferin von medizi­nischen Geräten verpflichtete sich im ­Arbeitsvertrag, den Betrieb nach Vertragsende zwei Jahre lang nicht zu konkurrenzieren. Sie kündigte die Stelle und wechselte zu einer Konkurrenzfirma. Der bisherige Betrieb wehrte sich mit ­einer Klage. Das Arbeitsgericht Zurzach verbot der Angestellten die neue Arbeit unter Strafandrohung. Die Frau habe dem bisherigen Betrieb bereits am ersten Tag Kunden abgeworben. Das sei «besonders treuwidrig». Das Gericht reduzierte das Konkurrenzverbot jedoch auf ein Jahr. Die Verkäuferin legte gegen das ­Urteil Berufung ein – ohne Erfolg.

Obergericht Aargau, Entscheid ZSU.2023.48 vom 1. Mai 2023