Einem Mitglied einer Stockwerkeigentümergemeinschaft im Kanton Aargau gehört die Mehrheit der Wohnungen. Er verlangt den Ausschluss von fünf anderen Stockwerkeigentümern und wirft ihnen vor, sie hätten unter anderem eigenmächtig eine Wasserenthärtungsanlage entfernt und ihn verleumdet. Das Bezirksgericht Bremgarten wies die Klage ab. Die Auseinandersetzungen lägen «im Rahmen des Üblichen». Das Obergericht bestätigte den Entscheid.

Es lägen keine schweren und wiederholten Pflichtverletzungen vor, die einen Ausschluss aus der Gemeinschaft rechtfertigen könnten.

Obergericht Aargau, Urteil ZOR.2024.10 vom 25.7.2024