Die Storenfirma klagt auf den Restbetrag von 22 000 Franken. Sie wird vor Gericht durch ein Mitglied der Geschäftsleitung vertreten. Ihm zur Seite steht eine erfahrene Anwältin. Der Beklagte ist Eigentümer der Villa, der den Auftrag für den Ersatz der Storen erteilt hat. Sein Beruf: Rechtsanwalt.
Vor dem Einzelrichter des Bezirksgerichts Uster ergreift zuerst die Anwältin der klagenden Firma das Wort. Diese habe im Haus des Beklagten aufwendige Sanierungs- und Montagearbeiten durchgeführt. «Im Untergeschoss bauten die Monteure in einer ersten Etappe 18 Rollläden für total 25 000 Franken ein. Im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss waren es in einer zweiten Etappe 23 Storen für 22 000 Franken.» Der Beklagte habe nur die Rechnung über die erste Bauetappe von 25 000 Franken beglichen. Laut Vertrag schulde er für die zweite Etappe weitere 22 000 Franken.
Villenbesitzer: Montage der Storen erfolgte seitenverkehrt
Der Beklagte sieht das anders. Er bemängelt die Arbeit der Monteure. Die Rollläden im Untergeschoss seien direkt auf den Putz und seitenverkehrt montiert worden. Um diesen Fehler zu beheben, habe er ein anderes Unternehmen beauftragen müssen – mit entsprechenden Kosten. Die Mängel habe er beim Vorarbeiter der Storenfirma gerügt. Deshalb verlangt der Anwalt, dass die Forderung der Storenfirma von 22 000 Franken mit seinen Auslagen zur Behebung des Mangels durch das andere Unternehmen verrechnet wird. Sein Fazit: «Deshalb schulde ich der Klägerin nichts mehr.»
Die Anwältin der Storenfirma bestreitet, dass eine Mängelrüge erfolgt sei. «Ausserdem war abgesprochen, dass die Rollläden im Untergeschoss auf den Putz montiert werden.»
«Das stimmt nicht», enerviert sich der Beklagte. Der Vorarbeiter könne die Mängelrüge bestätigen. Und überhaupt: «Falls Zweifel bestehen, kann ich die Mängelrüge auch jetzt noch anbringen. Denn die Montagearbeiten sind noch nicht abgeschlossen.»
Nach den Plädoyers der beiden Anwälte bleibt es einen Moment lang still im Saal. Dann meint der Richter, er sei unsicher, wie er den Sachverhalt einschätzen soll. Er schlage vor, sich zu Vergleichsverhandlungen zusammenzusetzen.
Bei den Gesprächen wird schnell klar, dass der Richter den Standpunkt des Klägers teilt. Er sagt: «Laut Vertrag sind beide Summen geschuldet. Daran gibt es nichts zu rütteln.»
Der Beklagte jedoch gibt nicht klein bei. Schliesslich gibt sich die Storenfirma mit 18 000 statt der geforderten 22 000 Franken zufrieden. Der beklagte Anwalt und Villenbesitzer übernimmt die Gerichtskosten von 2725 Franken. Die Storenfirma verzichtet auf eine Parteientschädigung.
Renovation: Mängel richtig rügen
Bei Renovationen passieren Fehler. Als Mangel gilt alles, was vom Werkvertrag oder von der Durchschnittsqualität abweicht. Haben Bauherr und Handwerker nichts anderes abgemacht, gilt laut Gesetz: Entdeckte Mängel müssen sofort gerügt werden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts heisst das innerhalb von wenigen Tagen. Aus Beweisgründen sollte man eine Liste der Mängel erstellen und sie vom Bauunternehmer unterschreiben lassen. Weigert er sich, sollte man sie ihm eingeschrieben schicken.
Mit der Rüge kann der Bauherr vom Handwerker eine Nachbesserung oder eine Preisreduktion verlangen. Besteht Uneinigkeit über das Vorliegen eines Mangels, empfiehlt es sich, bei einem Experten ein Gutachten einzuholen. Wichtig: Aus Beweisgründen den Sachverhalt möglichst genau festhalten, auch mit Fotos.