Eine Garage aus dem Kanton Aargau klagt am Bezirksgericht Brugg gegen ein Finanzinstitut. Der Inhaber der Reparaturwerkstätte will für Arbeiten an einem Audi entschädigt werden. Die Finanzfirma ist vor Gericht durch den Chef vertreten. Die Sache sei für ihn derart klar, dass er auf einen Anwalt verzichtet habe, sagt er zur Einzelrichterin. Auch der Inhaber der Garage ist anwesend, allerdings mit einem Anwalt.
Der Rechtsvertreter begründet die Klage. Die Parteien würden sich bereits seit längerer Zeit kennen. «Die beklagte Firma hat ihre Autos immer bei der Garage meines Klienten gekauft.» 2013 etwa einen Audi Q8. Ein Angestellter verursachte damit Anfang Dezember 2018 einen Unfall und brachte den Wagen zur Reparatur in die Garage. «Der Wagen hatte starke Karosserieschäden und musste zum Teil neu lackiert werden», sagt der Anwalt. Zudem seien vier neue Pneus montiert worden. Vorher war schriftlich abgemacht worden, dass nur repariert werden sollte, was von der Versicherung gedeckt werde. Die Garage zeigte der Versicherung, welche Schäden repariert werden müssten, und klärte ab, ob diese die Schäden decke. Die Versicherung willigte ein, die gesamten Reparaturkosten von rund 4000 Franken zu übernehmen.
Kurze Zeit später war der Audi nochmals in der Garage zur Reparatur. «Der Tempomat und die Abstandskontrolle funktionierten nicht, der Fensterheber war defekt und die Radarsensoren waren komplett ausgefallen», erklärt der Chef der beklagten Firma der Richterin. Sein Mitarbeiter habe der Garage gesagt, sie solle wieder mit der Versicherung Rücksprache halten und nur reparieren, was von der Versicherung gedeckt sei. Dann habe die Garage den Wagen repariert und die Rechnung von 5000 Franken an seine Firma geschickt. «So war das nicht abgemacht.» Die Versicherung deckte die zweite Reparatur nicht. Denn die Folgereparaturen hätten nichts mit dem ersten Unfall zu tun. Der Spengler habe möglicherweise bei der ersten Reparatur gepfuscht und die Sensoren beschädigt.
«Sie können so etwas nicht ins Blaue hinaus behaupten»
Der Anwalt der Garage fällt ihm energisch ins Wort: «Das ist nicht wahr! Sie können so etwas nicht ins Blaue hinaus behaupten.» Erstens sei der Wagen nach der ersten Reparatur abgeholt und wieder benutzt worden. Zudem sei für die Folgereparatur nicht abgemacht worden, dass der Garagist alles mit der Versicherung abklären müsse.
Der Chef des beklagten Finanzunternehmens wirkt verunsichert. Er scheint nach einem Dokument zu suchen. Dann wiederholt er seine Argumente noch einmal: «Erstens habe ich die Folgereparaturen ohne Kostenübernahme durch die Versicherung nicht autorisiert, und zweitens ist die ursprüngliche Reparatur mangelhaft ausgeführt worden.»
Nun kontert der Garageninhaber: «Der Wagen wurde in die Garage gebracht. Das ist doch ein Reparaturauftrag.» Sein Mitarbeiter habe einzeln aufgezeigt, was repariert werden müsse. «Sie haben den Wagen bei uns abgestellt. Was meinen Sie, was das für uns heisst?! Wir haben den Wagen repariert und die Rechnung geschickt.»
Die Richterin unterbricht die Parteien. Sie signalisiert dem Beklagten, er könne nicht wirklich beweisen, dass eine Versicherungsdeckung als Bedingung für den Auftrag für die Folgereparaturen vereinbart war. Sie legt den Parteien einen Vergleich nahe. Am Ende willigt der Chef des Finanzinstituts ein, der Garage 4000 der geforderten 5000 Franken zu bezahlen. Zudem beteiligt er sich mit 1000 Franken Prozessentschädigung an den Anwaltskosten der Garage. Die Gerichtskosten von 300 Franken teilen sich die Parteien je zur Hälfte.
Verträge sind auch mündlich gültig
Wer von jemandem gestützt auf einen Vertrag Geld will, muss vor Gericht den Vertragsabschluss beweisen und die Höhe der Forderung begründen. Beides gelingt am besten mit einem schriftlichen Vertragsdokument inklusive vereinbartem Preis. Dies ist aber nicht Bedingung. Denn fast alle Verträge sind schon in mündlicher Form gültig. Sie können sogar stillschweigend abgeschlossen werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn aus dem Handeln einer Person klar wird, was sie will.
Beispiel: Jemand bringt sein Auto wegen bestimmten Defekten in die Garage zur Reparatur. Dann gilt der Auftrag zur Reparatur als erteilt. Sprechen Auftraggeber und Garagist nicht über die Kosten, gilt der übliche Ansatz als verabredet.