Eine Mieterin aus Schaffhausen hatte Streit mit einer Nachbarsfamilie. Sie reklamierte zudem oft bei der Verwaltung und verbot dem Hauswart, den Rasen zu mähen. Schiesslich kündigte der Vermieter der Mieterin. Die Frau wehrte sich dagegen mit dem Argument, sie sei nicht die Hauptstörerin.

Das Kantonsgericht und das Obergericht Schaffhausen beurteilen die Kündigung trotzdem als gültig. Ein Vermieter dürfe einem störenden Mieter kündigen, um den Hausfrieden wiederherzustellen. Er müsse nicht den Hauptstörer ermitteln.

Obergericht Schaffhausen, Urteil 10/2023/17 vom 19. März 2024