Nein. Für die Einberufung von Stockwerk­eigentümerversammlungen ist nur der von der Versammlung gewählte Verwalter zuständig – es sei denn, das Reglement sieht etwas anderes vor. Beruft der Verwalter ­keine ausserordentliche Versammlung ein, kann ein Fünftel der Eigentümer die Ein­berufung beim Verwalter verlangen, wobei das Reglement die Mindestzahl von einem Fünftel erleichtern kann.

Weigert sich der Verwalter, können die Eigentümer nicht selbst eine Versammlung einberufen, ­sondern müssen vor Gericht auf Einberufung klagen. Tun sie es doch, ist keine gültige Beschlussfassung möglich: Die gefassten ­Beschlüsse sind wirkungslos und müssen nicht einmal angefochten werden.