Ja. Der Verwalter vertritt die Stockwerkeigentümer nach aussen. Er darf die Eigentümergemeinschaft in allen Belangen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, vertreten. So leitet der Verwalter zum Beispiel die Betreibung gegen säumige Zahler ein und führt das Inkasso zu Ende. Vor Gericht darf er die Gemeinschaft aber nur in sogenannten summarischen Verfahren vertreten.

Das sind kurze Verfahren, die meistens vor dem Einzelrichter stattfinden. Für die ordentlichen Verfahren dagegen benötigt der Verwalter die Genehmigung der Eigentümerversammlung. Das gilt auch für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichter.