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22.03.2023
Eine Gemeinschaft von Stockwerkeigentümern im Engadin beschloss gegen den Willen eines Mitglieds den Bau eines neuen Eingangs sowie eines Liftschachts und eines Veloabstellplatzes. Der Unterlegene wehrte sich. Er machte geltend, der neue Eingang benachteilige ihn erheblich. Seine Wohnung im Erdgeschoss werde besser einsehbar und er leide künftig unter mehr Lärm. Das Regionalgericht in St. Moritz wies seine Klage ab. Das Kantonsgericht und das Bundesgericht gaben ihm hingegen recht. Eine Änderung am Gebäude, die für einen der Stockwerkeigentümer eine erhebliche und dauerhafte Verschlechterung nach sich ziehe, sei nur mit seiner Zustimmung zulässig.
Bundesgericht, Urteil 5A_79/2022 vom 16. November 2022
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