Inhalt
Ein Stockwerkeigentümer verfügt über das Benutzungsrecht eines Teils des Gartens. Auf der Grenze zum Gartenteil des benachbarten Stockwerkeigentümers befindet sich eine Hecke, die er regelmässig zurückschneidet. Sein Nachbar will dies gerichtlich verbieten lassen. Das Bezirksgericht Meilen und das Obergericht Zürich weisen die Forderung zurück. Das Rückschneiden einer Hecke gehöre zum Unterhalt eines Gartens. Der Mann dürfe die Grenzhecke auf seiner Seite und auf der Seite des Nachbarn zurückschneiden. Dazu brauche es keine Zustimmung der Stockwerkgemeinschaft.
Obergericht Zürich, Urteil PP200013 vom 29. Juni 2020
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden