Ja. Blosse Rechnungsfehler oder Schreibversehen können auch dann noch korrigiert werden, wenn die Steuerveranlagung rechtskräftig ist – sowohl durch das Steueramt selbst als auch auf Antrag der steuerpflichtigen Person. Eine Berichtigung von sogenannten Kanzleifehlern ist bis zu fünf Jahre nach Zustellung der Steuerveranlagung möglich.