Krankheitskosten
«Ich wohne im Kanton Luzern. Letztes Jahr hatte ich verschiedene Arztkosten, die ich selbst bezahlte. Kann ich sie in der Steuererklärung vom Einkommen abziehen?»
Ja. Der Bund und der Kanton Luzern lassen den Steuerabzug für Krankheitskosten aber nur zu, soweit die angefallenen Kosten fünf Prozent des Reineinkommens übersteigen.
Putzfrau
«Jede Woche hilft uns eine Frau beim Putzen unserer Wohnung. Können wir ihren Lohn und die Kosten für ihre Unfallversicherung von den Steuern abziehen?»
Nein. Es handelt sich um private Lebenshaltungskosten. Solche Kosten sind nicht abziehbar.
Kitakosten
«Unsere zwei Kinder besuchen eine Kita. Die Kosten für beide betragen 10'000 Franken pro Jahr. 2022 vergass ich, diese Fremdbetreuungskosten vom Einkommen abzuziehen. Kann ich den Abzug in der Steuererklärung 2023 nachholen?»
Nein. Sie hätten die Veranlagung 2022 während der Einsprachefrist sorgfältig prüfen müssen. Nach Ablauf der 30-tägigen Frist wurde die Steuerveranlagung rechtskräftig. Ihr Versäumnis können Sie nicht mehr nachholen.
Unterstützung
«Meine Ex-Freundin wohnt wie ich in Bern. Sie hat Gesundheitsprobleme und kann nicht arbeiten. Ich zahle ihr einen Teil der Wohnungsmiete und kaufe für sie ein. Kann ich die Kosten in der Steuererklärung abziehen?»
Ja. Grundsätzlich ist ein Unterstützungsabzug möglich. Er beträgt 6600 Franken beim Bund und 4600 Franken bei der Staats- und Gemeindesteuer. Diese Abzüge können Sie geltend machen, wenn Sie Zahlungen mindestens in dieser Höhe getätigt haben.
Lehre
«Wir wohnen in Winterthur ZH. Mein Sohn ist 17 und in der Lehre. Muss er im Kanton Zürich eine Steuererklärung einreichen?»
Minderjährige müssen eine eigene Steuererklärung ausfüllen, sobald sie ein Erwerbseinkommen haben. Davon wird in der Praxis bei Lehrlingen abgesehen, weil vom Lehrlingslohn nach allen Abzügen kaum mehr ein steuerbares Einkommen verbleibt.
Leasing
«Ich werde ein Auto leasen. Kann ich die Leasingraten vom Einkommen abziehen?»
Nein. Privatpersonen können fürs Leasing nichts abziehen. Es handelt sich um normale Lebenshaltungskosten.
Geschäftsunterlagen
«Mein verstorbener Vater besass eine GmbH mit Sitz im Kanton Bern. Wie lange muss ich die Geschäftsunterlagen seines ehemaligen Unternehmens für die Steuerbehörden aufbewahren?»
Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre. Sie beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres. Aufbewahren müssen Sie insbesondere die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege, die Jahresrechnungen sowie die Revisionsberichte.
Renovationen
«Letztes Jahr strich ich die Fassade unseres Hauses im Kanton Zürich neu. Kann ich neben den Kosten für die Farbe auch meine Arbeitszeit als Eigenleistung von den Steuern abziehen?»
Nein. Eigenleistungen am eigenen Haus sind keine Liegenschaftsunterhaltskosten und dürfen deshalb nicht vom Einkommen abgezogen werden.
Solaranlage
«Wir haben Solarpanels auf dem Dach unseres Hauses im Kanton Nidwalden installieren lassen. Kostenpunkt: 45'000 Franken. Mein steuerbares Einkommen beträgt 60'000 Franken. Kann ich je einen Drittel der Kosten bei den Steuern 2023, 2024 und 2025 abziehen?»
Nein. Es ist zwar richtig, dass man Investitionen, welche die Umweltverträglichkeit eines Hauses verbessern, auf maximal drei Steuerjahre verteilt abziehen kann. Das ist aber nur möglich, wenn der gesamte Steuerabzug zu einem negativen Steuereinkommen führen würde. Ihr steuerbares Einkommen beträgt aber mehr als die Investitionskosten. Deshalb dürfen Sie nichts auf die zwei nächsten Steuerperioden übertragen.
Kapitalauszahlung
«Ich werde mir dieses Jahr das Kapital aus der Pensionskasse auszahlen lassen. Wo muss ich den Betrag versteuern, falls ich nach der Auszahlung vor Ende Jahr den Kanton wechsle?»
Früher musste man die Auszahlung in dem Kanton versteuern, in dem man am Ende des Steuerjahrs wohnte. Heute ist das anders geregelt: Massgebend ist der Wohnsitz im Zeitpunkt der Überweisung des Kapitals.
Pensionskasse
«Ich will mich mit 20'000 Franken in die Pensionskasse einkaufen. Was gilt, wenn ich bei meiner Pensionierung im kommenden Jahr das Alterskapital beziehe, statt eine Rente zu beantragen?»
Freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse können Sie zwar bei den Steuern vom Einkommen abziehen. Das Steueramt wird diesen Abzug aber später wieder streichen, wenn Sie innerhalb der folgenden drei Jahre das Alterskapital ganz oder teilweise beziehen.
Nutzniessung
«Ich bin 82. Letztes Jahr verschenkte ich mein Haus dem Sohn. Ich wohne aber weiterhin darin und habe das Nutzniessungsrecht. Wie muss ich die Liegenschaft versteuern?»
Als Nutzniesser müssen Sie weiterhin den Eigenmietwert als Einkommen und den Wert des Hauses als Vermögen versteuern. Eine allfällige Hypothek können Sie beim Vermögen abziehen sowie die Hypothekarzinsen und die Unterhaltskosten beim Einkommen.
Eigenmietwert
«Ich vermiete meiner Tochter und ihrer Familie mein Haus im Kanton Zürich zu einem Mietzins von 1400 Franken. Das sind rund 80 Prozent des Eigenmietwerts. Das Steueramt verlangt nun, dass ich die Differenz zum Eigenmietwert als Einkommen versteuere. Ist das zulässig?»
Nein. Sie müssten die Differenz des vereinbarten Mietzinses zum Eigenmietwert im Kanton Zürich nur dann versteuern, wenn der Vorzugszins weniger als 50 Prozent des Eigenmietwertes erreicht.
Unterhaltskosten
«Ich bewohne im Kanton Basel-Landschaft ein Einfamilienhaus. 2023 hatte ich Ausgaben für die Grünabfuhr und den Service am Rasenmäher. Kann ich die Kosten als Unterhaltskosten abziehen?»
Nein. Im Kanton Basel-Landschaft ist bei selbstgenutzten Immobilien im Gegensatz zu vermieteten Häusern kein Abzug zugelassen.
Erneuerungsfonds
«Wir sind Stockwerkeigentümer und zahlen 1000 Franken pro Jahr in den Erneuerungsfonds ein. Aktuell haben wir einen Anteil von 15'000 Franken. Die Wertquote beträgt 194/1000. Welchen Betrag müssen wir als Vermögen im Wertschriftenverzeichnis aufführen?»
Sie müssen den ganzen Anteil von 15'000 Franken als Vermögen im Wertschriftenverzeichnis angeben. Die Wertquote spielt dabei keine Rolle. Sie können die Einzahlung in den Erneuerungsfonds als Unterhaltskosten abziehen.