Schenkung
«Ich wohne in Frauenfeld und habe meinem Sohn im Februar 50'000 Franken geschenkt. Muss er die Schenkung versteuern?»
Nein. Schenkungen an einen Nachkommen sind im Kanton Thurgau steuerfrei. Es genügt, wenn Sie und Ihr Sohn die Schenkung in der nächsten Steuererklärung deklarieren.
Alimente
«Meine Tochter wohnt bei meiner geschiedenen Frau. Letztes Jahr wurde sie 18 Jahre alt. Kann ich meine Unterhaltszahlungen weiterhin von den Steuern abziehen?»
Ja, aber nur bis Ende des Monats, in dem Ihre Tochter volljährig wurde. Ab dann sind Kinderalimente nicht mehr abziehbar. Umgekehrt muss Ihre Tochter die erhaltenen Alimentenzahlungen nicht als Einkommen versteuern.
Weiterbildungskosten
«Ich arbeite als Elektroinstallateur. Letztes Jahr machte ich die Lastwagenprüfung. Kann ich die Kosten von 8000 Franken vom Einkommen abziehen, obwohl die Weiterbildung mit meinem Beruf nichts zu tun hat?»
Ja. Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten können vom Einkommen abgezogen werden. Es spielt keine Rolle, ob die Ausbildung zum Lastwagenchauffeur im direkten Zusammenhang mit Ihrer aktuellen Anstellung steht.
Kontogebühren
«Ich wohne im Kanton Solothurn. Kann ich die Gebühren für mein Bank- und Postkonto von den Steuern abziehen?»
Ja. Das steht auf Seite 24 in der Wegleitung des Kantons Solothurn. Auch Kontoeröffnungs- und Saldierungsspesen sind abziehbar.
Arbeitslosigkeit
«Ich wohne im Kanton Solothurn. Letztes Jahr war ich ab Februar arbeitslos. Kann ich für diese Zeit die Pauschale für übrige Berufskosten geltend machen?»
Ja. Der Kanton Solothurn lässt den Pauschalabzug zu.
Erbschaft
«Mein Onkel aus Deutschland hat mir 60'000 Euro vererbt. Muss ich dafür in der Schweiz Erbschaftssteuern bezahlen?»
Nein. Gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland kann die Erbschaft nur dort besteuert werden, wo die verstorbene Person im Zeitpunkt des Todes wohnte – also in Deutschland. Sie sollten die Erbschaft jedoch in Ihrer Steuererklärung angeben. So kann die Steuerverwaltung die Zunahme Ihres Vermögens nachvollziehen.
Arbeitszimmer
«Ich arbeite 100 Prozent zu Hause, weil mir meine Arbeitgeberin keinen Arbeitsplatz mehr zur Verfügung stellt. Kann ich dafür in der Steuererklärung einen Abzug machen?»
Ja, sofern Sie das Arbeitszimmer zu Hause für keinen anderen Zweck benutzen. Die Berechnung des zulässigen Abzugs ist kantonal unterschiedlich geregelt.
AHV-Kinderrente
«Ich bin pensioniert. Da mein 23-jähriger Sohn studiert, erhalte ich für ihn eine AHV-Kinderrente von 862 Franken pro Monat, die ich an ihn weiterleite. Muss ich die Kinderrente versteuern?»
Ja, da Sie die Rente erhalten, müssen Sie sie versteuern. Das gilt auch, wenn Sie das Geld an Ihren Sohn weiterleiten. Da Ihr Sohn volljährig ist, wäre es für Sie vorteilhafter, wenn er die Rente direkt beziehen würde. Das kann er verlangen. Dann müsste er die Rente selbst versteuern.
Grundstückgewinne
«Ich verkaufte meine 5,5-Zimmer-Wohnung und kaufte eine 4,5-Zimmer-Wohnung. Der Kaufpreis für die neue Wohnung ist tiefer als der Verkaufspreis der bisherigen Wohnung. Ist ein Aufschub der Grundstückgewinnsteuer möglich?»
Nein. Ein Aufschub wird nur zugelassen, wenn man den gesamten Verkaufserlös in eine selbstbewohnte Liegenschaft in der Schweiz innert einer Frist von, je nach Kanton, zwei bis fünf Jahren investiert.
Unterhaltskosten
«Ich besitze ein altes Haus im Kanton Bern. Letztes Jahr hatte ich keine Reparatur- oder anderen Unterhaltskosten. Kann ich trotzdem einen Pauschalabzug geltend machen?»
Ja. Dieser beträgt beim Bund und im Kanton Bern für über zehnjährige Liegenschaften 20 Prozent des Eigenmietwerts respektive des Bruttomietertrags.
Unfallversicherung
«Vor zwei Jahren hatte ich einen schweren Unfall. Seither habe ich körperliche Einschränkungen. Von der Unfallversicherung erhielt ich letztes Jahr eine Integritätsentschädigung von 50'000 Franken. Muss ich diese Leistung als Einkommen versteuern?»
Nein, Integritätsentschädigungen aus der Unfallversicherung werden weder beim Bund noch in den Kantonen als Einkommen besteuert. War das Geld oder ein Teil davon Ende letzten Jahres noch auf Ihrem Konto, wird es aber beim Vermögen steuerlich berücksichtigt.
Nebenkosten
«Ich besitze eine Wohnung im Kanton St. Gallen, die ich für 1600 Franken inklusive Nebenkosten vermiete. Kann ich die von mir bezahlten Nebenkosten abziehen?»
Ja. Im Kanton St. Gallen können Sie alle Aufwendungen als Unterhaltskosten abziehen, die Sie nicht auf die Mieter abwälzen. Darunter fallen etwa die Kosten für Heizung und Warmwasser, Wasserzinsen, die Kehrichtentsorgungsgebühr sowie Sach- und Haftpflichtversicherungen.
Anteilsschein
«Ich wohne seit letztem Jahr in einer Genossenschaftswohnung und besitze einen Anteilsschein in der Höhe von 5000 Franken. Muss ich den Anteilsschein in meiner Steuererklärung angeben?»
Ja, und zwar im Wertschriftenverzeichnis. Sie müssen den Anteilsschein und allfällige Erträge aufführen. Der Anteilsschein wird dann bei der Versteuerung des Vermögens und der Ertrag beim steuerbaren Einkommen berücksichtigt.
Quellensteuer
«Ich bin Deutscher und wohne in Kriens LU. Ich werde quellenbesteuert. Kann ich als EU-Bürger mit Aufenthaltsbewilligung B dennoch eine ordentliche Veranlagung mit Steuererklärung verlangen?»
Ja. Sie können der Steuerbehörde einen «Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung» stellen. Der Antrag muss spätestens am 31. März eingereicht sein. Für einen Wechsel zum ordentlichen Veranlagungsverfahren sollten Sie prüfen, ob Sie damit in Zukunft weniger Steuern bezahlen als mit Quellenbesteuerung.
Schenkung
«Ich wohne im Kanton Schwyz, mein Bruder ebenfalls. Meine Schwester wohnt in Solothurn, mein Patenkind in Zürich. Ich möchte allen dreien je 50'000 Franken schenken. Wer von ihnen muss eine Schenkungssteuer bezahlen?»
Niemand. Bewegliches Vermögen wie Bargeld oder Wertschriften ist im Wohnsitzkanton des Schenkers zu versteuern – in Ihrem Fall also in Schwyz, das keine Schenkungssteuer erhebt.