KRANKENKASSE
«Ich habe eine individuelle Verbilligung der Krankenkassenprämie erhalten. Muss ich das als Einkommen versteuern?
Nein. Prämienverbilligungen sind kein steuerbares Einkommen. Sie müssen aber bei den geltend gemachten Versicherungsprämien berücksichtigt werden. Das heisst: Der Abzug für die Versicherungsprämien sinkt dadurch.
DRITTE SÄULE
«Ich habe mehrere Konten der 3. Säule. Ab wann kann ich diese gestaffelt auflösen?»
Ab dem 59. bzw. 60. Altersjahr. Die Kapitalbezüge werden im Bezugsjahr zu einem gesonderten tieferen Steuersatz als das übrige Einkommen besteuert.
«Muss ich mein Säule-3a-Konto versteuern?»
Erst wenn Sie das Geld beziehen. Dies gilt auch für ein allenfalls vorhandenes Pensionskassenguthaben.
HAUSHALTSKONTO
«Ich lebe im Konkubinat und wir haben ein gemeinsames Haushaltskonto. Wie müssen wir das versteuern?»
Das Kapital und der Ertrag werden entsprechend Ihren jeweiligen Anteilen an diesem Konto besteuert.
LIEGENSCHAFTEN
«Ich baue im Garten einen Pool. Kann ich die Kosten abziehen?»
Nein. Denn dabei handelt es sich nicht um Unterhaltskosten der Liegenschaft, sondern um eine wertvermehrende Investition. Dieser Aufwand wird erst beim Verkauf der Liegenschaft in der Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt werden.
SCHENKUNGEN
«Ich habe zwei Kinder. Wie viel Geld darf ich ihnen schenken, ohne dass sie darauf Schenkungssteuern bezahlen müssen?»
Die direkten Nachkommen sind in den meisten Kantonen von der Schenkungssteuer befreit. Trotzdem müssen Sie und die Kinder die Schenkungen in Ihren Steuererklärungen angeben.
«Meine Schwester mit Wohnsitz im Kanton St. Gallen hat mir eine Autoreparatur in der Höhe von rund 1400 Franken bezahlt. Ist dieser Zustupf steuerpflichtig?»
Nein. Der Kanton St. Gallen sieht für Schenkungen an Geschwister einen Freibetrag von 10 000 Franken vor.
EINZELFIRMA
«Ich bin selbständigerwerbend und im Handelsregister als Einzelfirma eingetragen. Muss ich für meine Geschäftstätigkeit eine eigene Steuererklärung ausfüllen?»
Nein. Eine Einzelfirma hat im Gegensatz zu einer AG oder einer GmbH keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie müssen deshalb nur eine Steuererklärung ausfüllen.
EINBRUCH
«Bei mir wurde eingebrochen. Die Versicherung hat den Schaden beglichten und das Geld auf mein Konto überwiesen. Handelt es sich dabei um Einkommen?»
Nein. Die Zahlung der Versicherung ist kein Einkommen, sondern Ersatz für die gestohlenen Vermögenswerte.
WOHNEIGENTUM
«Letzten März habe ich eine Wohnung gekauft. Kann der Pauschalabzug für den Unterhalt schon für das Jahr 2014 vorgenommen werden?»
Ja, aber nur anteilsweise. Umgekehrt müssen Sie auch den Eigenmietwert nicht für das ganze Jahr zahlen.
«Ich besitze eine Wohnung im Stockwerkeigentum. Kann ich die Einlagen in den Erneuerungsfonds vom Einkommen abziehen?»
Ja. Diese können beim Liegenschaftsunterhalt geltend gemacht werden. Nicht abzugsfähig sind die Betriebskosten wie Strom oder Heizkosten.
«Sind die Prämien für die Gebäudeversicherung als Unterhaltskosten abzugsfähig?»
Ja. Nicht abzugsfähig ist aber beispielsweise die Prämie für die Hausratversicherung.
AUS- UND WEITERBILDUNG
«Ich bin Hausfrau, gelernte Arztgehilfin und habe jetzt zusätzlich eine Ausbildung zur Englischlehrerin absolviert. Kann ich die Kosten dafür von den Steuern abziehen?»
Nein. Ihre Ausbildung zur Lehrerin hängt nicht mit Ihrem ursprünglichen Beruf zusammen. Deshalb gilt sie als Ausbildung, nicht als Weiterbildung. Abzugsberechtigt sind nur Kosten für Weiterbildungen.
«Meine Frau hat eine Ausbildung als Handarbeits- und Zeichnungslehrerin. Sie lässt sich nun zur schulischen Heilpädagogin mit einem Masterabschluss ausbilden und arbeitet auch bereits in diesem Bereich. Können diese Kosten als Weiterbildungskosten abgezogen werden?»
Ja. Im Fall Ihrer Frau handelt es sich um eine abzugsfähige Weiterbildung, weil diese im Zusammenhang mit ihrem ange-stammten Beruf und ihrer Tätigkeit steht.
SPITALKOSTEN
«Als Dialyse-Patient muss ich dreimal wöchentlich ins Spital. Kann ich die Kosten dafür von den Steuern abziehen?»
Ja. Behinderungsbedingte Kosten sind abzugsfähig.
ERBSCHAFTEN
«Ich habe von meiner Tante mit letztem Wohnsitz im Kanton Schwyz ein Haus im Kanton Zürich geerbt. Muss ich Erbschaftssteuern zahlen?»
Ja. Grundsätzlich ist die Erbschaftssteuer am letzten Wohnort des Erblassers fällig – und als einziger Kanton kennt der Kanton Schwyz keine Erbschaftssteuer. Liegenschaften werden aber am Ort besteuert, wo sie sich befinden. Im Kanton Zürich müssen Sie als Nichte oder Neffe der Verstorbenen Erbschaftssteuern zahlen.
«Mein Vater ist gestorben. Nun mussten wir feststellen, dass er gegenüber den Steuerbehörden falsche Angaben gemacht und ein Konto von rund 500 000 Franken verschwiegen hat. Werden wir als Erben jetzt dafür bestraft?»
Bei einer Selbstanzeige im Erbfall erfolgt eine Nachbesteuerung auf drei Jahre zurück. Eine Strafe gibt es nicht, da Sie als Erbe kein Verschulden trifft.
HOME-OFFICE
«Ich arbeite regelmässig zu Hause. Kann ich die Kosten für das Arbeitszimmer vom steuerbaren Einkommen abziehen?»
Ja, das ist grundsätzlich möglich, sofern das Zimmer ausschliesslich fürs Arbeiten genutzt wird.
UNTERSTÜTZUNGSABZUG
«Ich unterstütze einen Pflegesohn, der arbeitslos und verschuldet ist. Kann ich diese Kosten steuerlich in Abzug bringen?»
Ja, Sie können den Abzug geltend machen, müssen aber den Nachweis erbringen, dass Sie die Unterstützungsleistungen auch tatsächlich erbringen und die von Ihnen unterstützte Person die entsprechenden Kriterien erfüllt.
SELBSTANZEIGE
«Wie sieht es mit der straflosen Selbstanzeige von Vermögen aus? Gibt es da kantonale Unterschiede?»
Nein. Die Deklaration von Vermögen, das der Steuerbehörde bisher verschwiegen wurde, ist einmal im Leben straffrei möglich. Das gilt für die ganze Schweiz.
QUELLEN-BESTEUERUNG
«Mein Sohn hat eine Aufenthaltsbewilligung B und arbeitet in einem 100-Prozent-Pensum. Auf dem Lohn nimmt der Arbeitgeber einen Quellensteuerabzug vor. Muss er trotzdem eine Steuererklärung ausfüllen?»
Es kommt auf die Höhe seines Lohns an. Quellensteuerpflichtige Personen müssen erst ab einem Bruttoeinkommen von 120 000 Franken pro Jahr zusätzlich eine Steuererklärung ausfüllen.
FAHRTKOSTEN
«Die Steuerbehörde hat mir den Abzug für die Fahrtkosten verweigert. Was kann ich tun?»
Sie können innert 30 Tagen nach Erhalt der Veranlagung Einsprache erheben. Das lohnt sich aber nur, wenn Sie tatsächlich Anspruch auf den Abzug haben.
DARLEHEN
«Ich habe meiner Tochter ein Darlehen gewährt. Nun möchte ich dieses in einen Erbvorbezug oder eine Schenkung umwandeln. Was ist steuertechnisch besser?»
Steuertechnisch ist es in den meisten Kantonen egal, da direkte Nachkommen in der Regel keine Erbschafts- und Schenkungssteuern zahlen.
Buchtipp
Beim Ausfüllen der Steuererklärung hilft der K-Tipp-Ratgeber «So sparen Sie Steuern», 18. Auflage, 142 Seiten, Fr. 27.–, zu bestellen auf Seite 34 oder auf www.saldo.ch.
Aus dem Inhalt:
- Steuern auf Einkommen
- Abzüge für Angestellte
- Einkommen aus selbständiger Tätigkeit
- Renten und Kapitalleistungen
- Kapitalertrags- und Vermögenssteuer
- Steuern auf Wohn- und Grundeigentum
- Steuererklärung und Steuerformulare
- Erbschafts- und Schenkungssteuer
- Steuertipps, Adressen, Bücher, Stichwörter