Kann ich für die Unterstützung meiner Tochter etwas abziehen?
«Meine 27-jährige Tochter wohnt in Zürich und ist verheiratet. Ich unterstütze sie finanziell, da sie noch studiert und auch ihr Mann nicht viel verdient. Kann ich dafür in der Steuererklärung einen Abzug machen?»
Ja, grundsätzlich ist ein Unterstützungsabzug möglich. Sie müssen aber belegen, dass Ihre Tochter wirklich unterstützungsbedürftig ist. Im Kanton Zürich gilt nur als unterstützungsbedürftig, wer als verheiratetes Paar zusammen ein steuerbares Einkommen von weniger als 22 000 Franken und ein steuerbares Vermögen von weniger als 50 000 Franken versteuert. Ein Abzug wäre also nur möglich, wenn das steuerbare Einkommen und Vermögen Ihrer Tochter und Ihres Schwiegersohnes zusammen diese Beträge nicht überschreiten.
Muss ich den Eigenmietwert versteuern?
«Ich besitze eine Wohnung, für die ich einen Mieter suche. Trotz intensiver Bemühungen steht die Wohnung schon länger leer. Muss ich den Eigenmietwert trotzdem versteuern?»
Nein, Sie müssen aber nachweisen können, dass Sie sich bemüht haben, einen Mieter zu suchen.
Kann ich den vollen Essensabzug geltend machen?
«Ich arbeite in einem 80-Prozent-Pensum während vier Tagen pro Woche. Kann ich für auswärtiges Essen den vollen Abzug geltend machen?»
Nein, nur 80 Prozent davon. Im Kanton Zürich beträgt der Abzug für ein volles Pensum 3200 Franken, wenn der Arbeitgeber keine Beiträge an das Mittagessen bezahlt. Sie dürfen also 2560 Franken abziehen. Leistet der Arbeitgeber Beiträge an das Mittagessen, sind es nur 1280 Franken (80 Prozent von 1600 Franken).
Muss ich die Versicherungszahlung versteuern?
«Ich habe mir meine Lebensversicherung auszahlen lassen. Löst dies neue Steuern aus?»
Nein, falls es sich um eine rückkaufsfähige Lebensversicherung mit periodischen Prämien handelt. Handelt es sich dagegen um eine Lebensversicherung mit Einmalprämie, ist die Auszahlung nur steuerfrei, wenn die drei folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Die Lebensversicherung ist vor dem 66. Geburtstag abgeschlossen worden, sie lief mindestens fünf Jahre und die Auszahlung erfolgte nach dem 60. Geburtstag.
Muss ich die Restzahlung erst im neuen Jahr versteuern?
«Ende 2016 liess ich mich vorzeitig pensionieren. Mein Arbeitgeber musste mir noch Überstunden und Ferien auszahlen. Das Geld habe ich im Januar 2017 erhalten. Gehört dieses Einkommen erst in die Steuererklärung 2017?»
Nein. Massgebend ist nicht der Zeitpunkt der Auszahlung, sondern derjenige der Entstehung Ihres Anspruchs. Sie müssen also auch die Januarzahlung Ihres ehemaligen Arbeitgebers in der Steuererklärung 2016 deklarieren.
Muss ich für den Einkauf in die Pensionskasse Steuern zahlen?
«Ich habe Geld aus der 3. Säule direkt in meine Pensionskasse einbezahlt. Hat dies steuerliche Konsequenzen?»
Nein. Die Besteuerung erfolgt erst bei der Auszahlung Ihres Vorsorgeguthabens – egal, ob Sie es als Kapital oder Rente beziehen.
Kann ich den vollen Betrag in die 3. Säule einzahlen?
«Ich hatte ein 40-Prozent-Pensum und verdiente 1500 Franken pro Monat. Anfang 2016 zahlte ich den maximalen Betrag in die Säule 3a ein. Seit Februar letzten Jahres bin ich pensioniert. Kann ich den vollen Betrag abziehen?»
Nein. Sie dürfen nur so viel abziehen, wie Sie netto abzüglich der Berufskosten verdient haben.
Kann ich mein Arbeitszimmer abziehen?
«Ich bin Lehrer. Während eines Tags pro Woche muss ich mich zu Hause für meinen Unterricht vorbereiten. Dazu habe ich in meiner Wohnung ein Büro. Kann ich dafür einen Abzug geltend machen?»
Ein Arbeitszimmerabzug wird nur gewährt, wenn regelmässig ein wesentlicher Teil der beruflichen Arbeit zu Hause erledigt werden muss, weil der Arbeitgeber keinen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung stellt und der Steuerpflichtige in seiner Privatwohnung über einen besonderen Raum verfügt, der zur Hauptsache beruflichen Zwecken dient. Bei Ihnen sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, da Sie nicht den wesentlichen Teil Ihrer beruflichen Arbeit als Lehrer zu Hause erledigen. Trotzdem wird in der Praxis hin und wieder ein solcher Abzug gewährt. Machen Sie daher den Abzug in der Steuererklärung geltend. Die Formel für den Abzug lautet wie folgt: Mietkosten geteilt durch die Anzahl Zimmer + 1. Beispiel: Bei einer 4,5-Zimmer-Wohnung und einem monatlichen Mietzins von 1600 Franken resultiert ein Abzug von 291 Franken pro Monat.
Muss ich trotz Wegzug noch Steuern zahlen?
«Ich werde im August ins Ausland zügeln. Muss ich in der Schweiz trotzdem für dieses Jahr noch Steuern zahlen?»
Ja, aber nur anteilsmässig bis zum Datum Ihres Wegzugs aus der Schweiz. Dazu füllen Sie eine unterjährige Steuererklärung aus. Geben Sie darin die Einkünfte bis zum Datum des Wegzugs und den Vermögensstand im Zeitpunkt Ihres Wegzugs an.
Ist ein Krankheitsabzug möglich?
«Meine Mutter leidet an Parkinson und braucht die Spitex. Kann sie diese Kosten von den Steuern abziehen?»
Ja, sofern Ihre Mutter täglich mindestens eine Stunde Pflege benötigt und ihr Arzt dies bescheinigt. Dann kann sie die Kosten vollumfänglich abziehen.
Muss ich die Erbschaft schon versteuern?
«Meine Mutter ist verstorben. Mein Bruder und ich werden etwas Geld erben. Allerdings habe ich meinen Erbteil noch nicht erhalten. Muss ich die Erbschaft nun in der Steuererklärung trotzdem schon angeben?»
Ja. Rechtlich sind Sie Mitglied der Erbengemeinschaft und haben den Erbteil bereits im Zeitpunkt des Todes Ihrer Mutter erhalten. Es spielt keine Rolle, ob die Erbschaft verteilt ist. In der Steuererklärung finden Sie eine Rubrik für unverteilte Erbschaften.
Kann ich die Kosten der Ausbildung abziehen?
«Ich arbeite im Büro. Letztes Jahr habe ich zusätzlich noch eine Ausbildung begonnen. Kann ich die entstandenen Kosten vom Einkommen abziehen?»
Ja. Aus- und Weiterbildungskosten können abgezogen werden, sofern sie im Hinblick auf eine Berufstätigkeit anfielen. Bei den Bundessteuern können Sie maximal 12 000 Franken pro Jahr abziehen. Bei den Kantonen ist der Maximalabzug unterschiedlich.
Kann ich die Kosten des Pflegeheims abziehen?
«Letztes Jahr war ich während drei Monaten im Pflegeheim. Ist ein Abzug möglich?»
Ja. Es handelt sich um behinderungsbedingte Kosten. Im Kanton Zürich gilt aber ein Betrag von 2000 Franken pro Monat als Lebenshaltungskosten. Sie können deshalb nicht die ganze Rechnung des Pflegeheims abziehen, sondern 6000 Franken weniger.
Kann ich die Abzüge nachholen?
«Ich habe die definitive Steuerveranlagung für 2015 erhalten. Erst jetzt fiel mir auf, dass ich nicht alle Abzüge vornahm. Kann ich noch etwas tun?»
Ja. Sie können innert 30 Tagen Einsprache erheben und die zusätzlichen Abzüge geltend machen.
Muss ich deutsche Bankkonten versteuern?
«Ich habe in Deutschland drei Bankkonten. Das Geld gab ich bisher in der Schweizer Steuererklärung nicht an. Wäre ich dazu verpflichtet?»
Ja. In der Steuererklärung muss das gesamte Einkommen und Vermögen angegeben werden – wo es sich auch immer befindet. Die Steuerbehörden prüfen dann gestützt auf das Schweizer Recht und die internationalen Verträge, wieweit die Gelder in der Schweiz steuerbar sind. Einkünfte und Vermögen auf ausländischen Bankkonten sind an Ihrem Wohnsitz steuerbar, also in der Schweiz. Sie sollten daher umgehend eine Selbstanzeige einreichen. Sie ist straflos, solange die Steuerbehörde noch keine Kenntnis davon hat.
Wie macht man eine Selbstanzeige?
«Wie muss ich vorgehen, wenn ich bisher undeklariertes Einkommen melden möchte?»
Eine Selbstanzeige kann jederzeit mit einem Schreiben an die Steuerverwaltung erfolgen oder auch mit der Steuererklärung eingereicht werden – inklusive aller nötigen Informationen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Es reicht aber nicht, bisher hinterzogenes Einkommen und Vermögen einfach in der Steuererklärung aufzuführen. Die Steuerbehörde muss ausdrücklich auf die Selbstanzeige hingewiesen werden.
Hafte ich als Erbin für die Nachsteuern?
«Meine Eltern sind verstorben. Sie hatten in Deutschland ein unversteuertes Konto. Hafte ich nun für die Nachsteuern?»
Ja, falls Sie die Erbschaft nicht ausschlagen. Dann haften Sie bis zur Höhe Ihres Erbteils. Wichtig: Sie sollten eine Selbstanzeige machen. Sonst riskieren Sie eine Busse.
Kann ich die Freizügigkeitsgelder stehen lassen?
«Ich bin arbeitslos und werde nächstes Jahr 65. Mein Pensionskassenguthaben liegt auf zwei Freizügigkeitskonten. Ich wohne im Kanton Zürich. Müsste ich arbeitstätig sein, um die Konten über meinen 65. Geburtstag hinaus stehen lassen zu können?»
Nein. Das Kapital von Freizügigkeitskonten muss spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters bezogen werden. Ob Sie weiterarbeiten, ist im Kanton Zürich nicht von Bedeutung. Tipp: Sie können Steuern zahlen, wenn Sie Ihre beiden Konten in zwei verschiedenen Jahren auflösen.
Muss unsere Tochter den Nebenjob versteuern?
«Unsere Tochter ist Studentin. In ihrem Nebenjob verdient sie 9000 Franken pro Jahr. Muss sie dafür Steuern zahlen? Können wir trotzdem einen Kinderabzug vornehmen?»
Ihre Tochter muss ihr Einkommen selbst versteuern. Allerdings wird sie für ein derart geringes Einkommen letztlich keine Steuern zahlen müssen. Solange Ihre Tochter studiert und unterstützungsbedürftig ist und Sie für ihren Unterhalt sorgen, können Sie den Kinderabzug weiterhin vornehmen.
Wie werde ich besteuert, wenn mein Sohn volljährig wird?
«Ich bin verwitwet und wohne in Zürich. Mein 17jähriger Sohn geht an die Kantonsschule. Werde ich zum Einzeltarif besteuert, sobald mein Sohn volljährig ist?»
Nein. So lange Ihr Sohn in der Ausbildung ist und bei Ihnen wohnt, gilt für Sie weiterhin der Verheiratetentarif.
Muss ich für die Nutzniessung bezahlen?
«Ich habe mein Haus meinen Kindern überschrieben und die Nutzniessung behalten. Muss ich den Eigenmietwert weiterhin versteuern?»
Ja. Als Nutzniesser müssen Sie den Eigenmietwert als Einkommen aus der Liegenschaft versteuern und den amtlichen Wert der Liegenschaft als Vermögen.
Muss ich das geerbte Haus versteuern?
«Ich habe von meinen Eltern eine Liegenschaft in Italien geerbt. Meine Eltern hatten diese nie versteuert. Was muss ich nun tun?»
Ihre Eltern waren in der Schweiz wohnhaft. Deshalb hätten sie die Liegenschaft in ihrer Steuererklärung deklarieren müssen, auch wenn die Steuern vor allem in Italien angefallen wären. In der Schweiz gibt es die Möglichkeit einer vereinfachten Nachbesteuerung von Erben, wenn die Erblasser nicht sämtliche Einkünfte und Vermögensbestandteile deklariert haben. Dann werden die Nachsteuern und Verzugszinsen nur für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden berechnet. Ohne solche Kooperation der Erben mit den Steuerbehörden werden Nachsteuern, Verzugszinsen für zehn Jahre sowie eine Busse erhoben. Zusätzlich kann eine Busse wegen Verheimlichung von Nachlasswerten im Inventarverfahren erhoben werden. Wenn Sie selber die geerbten Vermögenswerte in Zukunft nicht deklarieren, begehen Sie eine Steuerhinterziehung.
Muss ich als Selbständiger eine zweite Steuererklärung ausfüllen?
«Ich habe mich im Lauf des letzten Jahres selbständig gemacht. Muss ich nun für dieses Einkommen eine separate Steuererklärung ausfüllen?»
Nein. Unter dem Titel «Unselbständige Erwerbstätigkeit» deklarieren Sie die Einkünfte, die Sie als Angestellter erhielten. Für Ihre Einkünfte aus der selbständigen Erwerbstätigkeit hat es in der gleichen Steuererklärung eine separate Rubrik.