Steueramt kassiert beim Erben mit
Wer erbt, muss in fast allen Kantonen Steuern zahlen. Die Berechnung der Erbschaftssteuer nach den kantonalen Gesetzen ist kompliziert. Einfacher geht es mit dem Steuerrechner des Bundes.
Inhalt
saldo 12/2021
22.06.2021
Michael Krampf
Susanne Wagner (Name geändert), saldo-Leserin aus Zürich, ist verheiratet und hat keine Kinder. Sie will den Sohn ihres Mannes aus dessen erster Ehe im Testament begünstigen. Er soll einmal 100 000 Franken Bargeld aus ihrem Vermögen erben. Die Zürcherin will von der saldo-Geldberatung wissen: «Ist mein Stiefsohn wie eigene Kinder von der Erbschaftssteuer befreit? Und falls nicht: Wie viel Erbschaftssteuer müsste er zahlen?»
Susanne Wagner (Name geändert), saldo-Leserin aus Zürich, ist verheiratet und hat keine Kinder. Sie will den Sohn ihres Mannes aus dessen erster Ehe im Testament begünstigen. Er soll einmal 100 000 Franken Bargeld aus ihrem Vermögen erben. Die Zürcherin will von der saldo-Geldberatung wissen: «Ist mein Stiefsohn wie eigene Kinder von der Erbschaftssteuer befreit? Und falls nicht: Wie viel Erbschaftssteuer müsste er zahlen?»
Zwei einfache Fragen. Für die Antworten müssen aber mehrere Punkte geprüft werden:
- Steuerhoheit: Mit Ausnahme von Obwalden und Schwyz erheben alle Kantone eine Erbschaftssteuer. Der Bund hat keinen Anspruch darauf. Bewegliches Vermögen wie Bargeld, Schmuck oder Aktien werden am letzten Wohnsitz des Verstorbenen versteuert, Liegenschaften am Ort, wo sie sich befinden. Für die in Zürich wohnhafte Susanne Wagner als zukünftige Erblasserin gilt also das Zürcher Erbschaftssteuergesetz.
- Steuerpflicht: In allen Kantonen muss der Erbe das geerbte Vermögen versteuern. In diesem Fall also der Stiefsohn von Wagner.
- Steuerbefreiung: Die Ehegatten sind in allen Kantonen von der Erbschaftssteuer befreit, in den meisten auch die eigenen Kinder (siehe Tabelle im PDF). Bei den Stiefkindern verzichtet knapp die Hälfte der Kantone auf die Erbschaftssteuer – der Kanton Zürich hingegen nicht. Wagners Stiefsohn ist also laut Zürcher Erbschaftssteuergesetz nicht steuerbefreit.
- Steuerfreibetrag: Viele Kantone gewähren je nach Verwandtschaftsgrad einen steuerfreien Betrag auf das geerbte Vermögen – zum Beispiel der Kanton Waadt mit 250 000 Franken bei eigenen Kindern. Oder der Kanton Glarus, der 100 000 Franken bei Stiefkindern zulässt. Im Fall von Wagners Stiefsohn im Kanton Zürich beläuft sich der Steuerfreibetrag auf 15 000 Franken.
- Steuerberechnung: Sie richtet sich in den meisten Kantonen nach der Höhe des geerbten Vermögens und nach dem Verwandtschaftsgrad. Die beiden Faktoren führen zu einem progressiven Tarif. Der Kanton Zürich besteuert die ersten 30 000 Franken des geerbten Vermögens (nach Abzug eines Steuerfreibetrags) mit 2 Prozent, die nächsten 60 000 Franken mit 3 Prozent. Die so berechnete einfache Steuer wird bei Stiefkindern verdoppelt. Das ergibt bei Susanne Wagners Stiefsohn 4500 Franken (Berechnung siehe Tabelle im PDF, Beträge in Franken).
Die Anfrage von Susanne Wagner zeigt: Die Berechnung der Erbschaftssteuer nach den kantonalen Steuerregeln ist kompliziert. Einfacher geht es mit dem Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Internet: Estv.admin.ch.
Bei der Steuerverwaltung des Bundes erfährt man auch, dass die Kantone die verschiedenen Arten von Erben unterschiedlich zur Kasse bitten. Das zeigt eine Zusammenstellung von saldo für ein Erbe von 100 000 Franken (Tabelle im PDF). Aufgeführt sind darin die Kantone, in denen Erben am meisten und am wenigsten zahlen müssen (Maximum und Minimum). Zudem sind die steuerfreien Kantone aufgeführt. Bei den nicht erwähnten Kantonen liegt die Steuerbelastung zwischen den beiden Extremen.
Hohe Steuertarife für Konkubinatspartner
In fast allen Kantonen werden Konkubinatspartner zu einem hohen Tarif besteuert. Genf verlangt bei einem Erbe von 100 000 Franken vom Lebenspartner des Verstorbenen fast 50 000 Franken. In Luzern oder Zug sind ledige Partner von der Erbschaftssteuer befreit.
Geschwister werden in Appenzell-Ausserrhoden mit über 20 000 Franken besteuert. Nidwalden verlangt nur 4000 Franken. Erbberechtigte Onkel und Tanten zahlen in Appenzell-Ausserrhoden über 30 000 Franken. Günstiger ist der Kanton Glarus mit 6300 Franken