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06.02.2023
Ein Bezüger von Sozialhilfe aus dem Kanton St. Gallen hat ein Freizügigkeitskonto mit 203 000 Franken Guthaben. Dieses Geld der 2. Säule darf man frühestens fünf Jahre vor dem Pensionsalter beziehen. Als der Mann 60 wurde, stellte die Sozialhilfe seiner Wohngemeinde die Unterstützung ein. Begründung: Er könne nun seine Altersvorsorge beziehen. Der Mann beschwerte sich mit Erfolg. Das Verwaltungsgericht St. Gallen stellte klar: Das Freizügigkeitsgeld sei für das Pensionsalter angespart. Der Mann sei schon mehrere Jahre arbeitslos und gesundheitlich angeschlagen. Bis zum Rentenalter wäre das Freizügigkeitsgeld zum grossen Teil aufgebraucht. Der Bezug des Altersgelds sei deshalb unzumutbar.
Verwaltungsgericht St. Gallen, Urteil B 2022/74 vom 13. Dezember 2022
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