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Eine Gemeinde erfuhr, dass ein 62-jähriger Sozialhilfebezüger ein Freizügigkeitskonto mit 105 552 Franken besass. Sie strich ihm die Sozialhilfegelder und forderte 77'672 Franken zurück. Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht Baselland bestätigten den Entscheid. Erst das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Mannes gut.
Wenn er das Freizügigkeitsgeld tatsächlich mit 60 bezogen hätte, wäre es bis zum erstmöglichen Bezug einer AHV-Rente mit 63 aufgebraucht gewesen, so das Bundesgericht. Daher habe der Mann das Altersgeld behalten dürfen und sei nicht gezwungen gewesen, es vorzeitig zu beziehen.
Bundesgericht, Urteil 8C_333/2023 vom 1. Februar 2024
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