Eine Gemeinde erfuhr, dass ein 62-jäh­riger Sozialhilfebezüger ein Freizügig­keitskonto mit 105 552 Franken besass. Sie strich ihm die Sozialhilfegelder und ­forderte 77'672 Franken zurück. Der ­Regierungsrat und das Verwaltungsgericht ­Basel­land bestätigten den Entscheid. Erst das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Mannes gut.

Wenn er das Freizügigkeitsgeld tatsächlich mit 60 bezogen ­hätte, wäre es bis zum ­erstmöglichen Bezug ­einer AHV-Rente mit 63 aufgebraucht ­gewesen, so das Bundesgericht. Daher habe der Mann das ­Altersgeld behalten dürfen und sei nicht gezwungen gewesen, es vorzeitig zu beziehen.

Bundesgericht, Urteil 8C_333/2023 vom 1. Februar 2024