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Ja. Als Nebenkosten darf der Vermieter den Mietern zwar nur Kosten für Leistungen belasten, die mit der Benutzung des Mietobjekts zusammenhängen. Dies ist aber auch bei Bewachungskosten der Fall, sofern sie dem Schutz der Bewohner vor Belästigung dienen. Will der Vermieter neue Nebenkosten einführen, ist dies jedoch erst auf den nächstmöglichen Kündigungstermin möglich.
Zudem muss der Vermieter eine entsprechende Vertragsänderung auf einem vom Kanton genehmigten, amtlichen Formular den Mietern mitteilen.
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