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Ein Mann aus dem Kanton St. Gallen lebt von einer Rente der Invalidenversicherung und Ergänzungsleistungen in der Höhe von total 2393 Franken pro Monat. Er hat Schulden, aber noch Guthaben auf einem Bankkonto. Das zuständige Betreibungsamt pfändete davon 12 000 Franken. Der Mann wehrte sich dagegen. Er argumentierte, AHV- und IV-Renten sowie Ergänzungsleistungen seien nicht pfändbar. Das Kantonsgericht St. Gallen gab ihm teilweise recht. Es legte fest, er dürfe von seinem Ersparten einen Notgroschen vom Dreifachen seines Einkommens behalten – insgesamt 7179 Franken. Der Rest aber dürfe gepfändet werden.
Kantonsgericht St. Gallen, Urteil AB.2021.30 vom 6. Oktober 2021
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