Inhalt
Nein. Laut Gesetz haben die Eltern für den Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen, bis diese ihre Ausbildung abgeschlossen haben. Dieser Anspruch steht dem Kind ab dem 18. Altersjahr selber zu, deshalb ist er nicht im Scheidungsurteil geregelt. Sobald Ihre Tochter volljährig ist, sollte sie mit dem Vater eine schriftliche Vereinbarung über die weiteren Unterhaltsleistungen bis zur Beendigung ihrer Ausbildung abschliessen. Können sich die beiden nicht einigen, kann Ihre Tochter beim Gericht an ihrem oder am Wohnsitz ihres Vaters eine Unterhaltsklage einreichen. Dabei kann sie nicht nur für die Zukunft Unterhalt fordern, sondern auch für maximal ein Jahr vor der Klageeinleitung.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden